A., D. und E. sind die Kinder von B. Sie hatten mit den Eltern einen Erbvertrag abgeschlossen, der u.a. eine Pflicht zur Gleichbehandlung der Kinder vorsah. 2001 erhielten D. und E. von der 2005 verstorbenen Grossmutter C. je 75 Aktien geschenkt. Gleichentags leistete B. als einziges Kind von C. diesbezüglich einen Erbverzicht. A. ist der Meinung, C. sei im Zeitpunkt der Schenkung dement gewesen. 2021 beantragte sie daher mit Gesuch um vorsorgliche Beweisführung gegen B. die Feststellung der Handlungsunfähigkeit von C. und die Abnahme verschiedener Beweismittel. Streitig ist, ob die kantonalen Instanzen das Gesuch zu Recht abwiesen.