Wiederherstellungsgesuch in einem Erbteilungsverfahren: Geltendmachung der Nichtigkeit; negative Prozessvoraussetzung der Res iudicata
Ein in Thailand wohnhafter Erbe wehrt sich gegen ein Erbteilungsurteil, von dem er nichts gewusst habe und das ergangen sei, ohne dass ihm in der Sache je etwas zugestellt worden wäre. Das Bundesgericht konkretisiert den Grundsatz, wonach die Nichtigkeit eines Entscheids jederzeit und von Amtes wegen zu berücksichtigen ist, und äussert sich zur negativen Prozessvoraussetzung der Res iudicata.
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens
Eine Erbin stellte den Antrag, als Erbenvertreterin für bestimmte Tätigkeitsbereiche eingesetzt zu werden. Gleichzeitig ersuchte sich um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Bundesgericht äussert sich zu den Voraussetzungen für die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und insb. zur Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit.
Eine Freizügigkeitsstiftung verlangte vom überlebenden Ehegatten für die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens die Vorlage eines Erbscheins. Das Bezirksgericht wies das Ausstellungsgesuch wegen Ausschlagung der Erbschaft ab. Das Obergericht äussert sich zu der Verlegung der Kosten für dieses aussichtslose und, da die Berechtigung am Guthaben nicht dem Erbrecht folgt, unnötige Verfahren.
Auf die richterliche Würdigung einer Verkehrswertschätzung anwendbares Recht
Die gerichtliche Auseinandersetzung in einer Erbteilung dauert seit 2004. Streitig ist insbesondere der Anrechnungswert einer Nachlassliegenschaft. Das Bundesgericht äussert sich zur Frage, ob das vom Gericht in Auftrag gegebene Gutachten aus dem Jahr 2012 den Wert «endgültig» festlegte (aZGB) oder der freien richterlichen Beweiswürdigung offensteht.
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein
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Die Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids, der weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betrifft, setzt voraus, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Diese Voraussetzungen erachtete das Bundesgericht als nicht gegeben.
Weil sich die im Rahmen eines Erbteilungsverfahrens gerichtlich angeordnete Versteigerung eines Grundstücks aufgrund der Anwendbarkeit des BGBB als nicht durchführbar erwies, stellte das erkennende Gericht mittels Beschluss die Unbeachtlichkeit der entsprechenden Dispositivziffern fest und setzte den Parteien Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs. Dagegen erhob ein Erbe Beschwerde. Das Gericht sei zu verpflichten, das teilnichtige Urteil von Amtes wegen neu zu fällen.
Erfordernis des gemeinsamen Handelns der Erben im Berufungsverfahren
Gegen den Entscheid bezüglich einer Honorarforderung für «Strategische Planung/Vorstudien» in einem letztendlich nicht verwirklichten Projekt zur Überbauung von Nachlassgrundstücken erhoben beide Erben je separat mit unterschiedlichen Rechtsbegehren und Begründungen Berufung. Das Obergericht äussert sich zum Erfordernis des gemeinsamen Handelns der Erben im Prozess und insb. im Rechtsmittelverfahren.
Forderung aus Vermächtnis: Zulässigkeit von Klageänderungen
A. klagt gegen die eingesetzten Erben, weil er der Meinung ist, aufgrund der Wendung «[…] Franken 20’00 20000» sei er testamentarisch nicht nur mit CHF 20 000, sondern mit CHF 40 000 bedacht worden. Anlässlich der Hauptverhandlung stellt er weitere Begehren. Das Obergericht äussert sich zur Auslegung von Testamenten und zur Zulässigkeit von Klageänderungen.
Beschwerde gegen eine Eröffnungsverfügung: Schützenswertes Interesse als Eintretensvoraussetzung
In der Eröffnungsverfügung wurde der gesetzlichen Erbin A. sowie dem Willensvollstrecker X. die Ausstellung einer Erbenbescheinigung in Aussicht gestellt. Dagegen erhoben der Willensvollstrecker X. und die gemäss Testament zu gründende Stiftung Y. Beschwerde. Sie verlangen, dass anstelle von A. die Y. als eingesetzte Erbin und Berechtigte zur Ausstellung einer Erbenbescheinigung zu nennen sei.
Beschwerde an das Bundesgericht (Vermächtnisklage): Eintretensvoraussetzungen
Streitig ist, ob mit der Wendung «[…] Franken 20’00 20000» testamentarisch ein Vermächtnis von CHF 20 000 oder ein solches von CHF 40 000 ausgerichtet wurde. Das Bundesgericht äussert sich insb. zu den Begründungsanforderungen bei einer Beschwerde sowie zur Beweislast, wenn Rechte aus einem vom Wortlaut eines Testaments abweichenden Verständnis des Willens des Erblassers abgeleitet werden.