Die Erben erhoben Klage gegen die Willensvollstrecker und beantragten, diese seien zur Zahlung von rund CHF 2 Mio. zu verurteilen. Sie warfen den Willensvollstreckern vor, zu viel Honorar bezogen zu haben, und machten Schadenersatz aufgrund von Pflichtverletzungen bei der Verwaltung des Portfolios im Nachlass geltend. Streitig ist insbesondere, ob das kantonale Gericht, das nach der Rückweisung durch das Bundesgericht ein weiteres Gutachten angeordnet hatte, die Schadenersatzklage infolge Nichtleistung des Vorschusses hierfür abweisen durfte.