A.A., der als einziger die väterliche Erbschaft angetreten hatte, machte gegen seinen Bruder D.A. eine Herabsetzungsklage anhängig betreffend zwei Immobilien, die D.A. von den Eltern gekauft hatte. Für dieses Verfahren, begrenzt auf einen Streitwert von CHF 120 000, wurde A.A. unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Auch im Lichte eines Gerichtsgutachtens, welche die Abweichung von Kaufpreis und tatsächlichem Wert auf 13% bezifferte, wies das erstinstanzliche Gericht die Klage ab. Eine Erstreckung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wurde in der Folge wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt. Zu Recht?