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Der Erblasser hatte mit dem von seinem Sohn überwiesenen Kaufpreis für zwei Liegenschaften Schulden der früher von ihm, zu diesem Zeitpunkt aber von seinem Sohn allein geführten Firma beglichen. Für die Antwort auf die Frage, ob die Liegenschaftsübertragung damit als ausgleichungs-, ev. herabsetzungspflichtige gemischte Schenkung zu qualifizieren ist, braucht gemäss Kantonsgericht nicht abschliessend geklärt zu werden, ob den Erblasser eine rechtliche Pflicht traf, diese vor Einstieg des Sohns in die Firma begründeten Schulden zu tilgen. Denn es fehle am Schenkungswillen, wenn der Zuwendende in der Überzeugung handle, eine sittliche Pflicht zu erfüllen. - Das Bundesgericht heisst die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde gut.