C. hinterliess als gesetzliche Erben ihre Schwester B. und die vier Kinder ihrer vorverstorbenen Schwester E., unter ihnen H. Testamentarisch hatte sie B. und deren Ehemann D. als Erben zu gleichen Teilen eingesetzt. D. ist ebenfalls vorverstorben. Nachdem H. die Erbschaft ausgeschlagen hatte, trat A. an seine Stelle. Die übrigen Kinder von E. traten A. ihre Erbteile ab. Streitig ist, ob das erwähnte Testament einer Erbenstellung von A. entgegensteht, nachdem D. vorverstorben ist.