Der 2019 verstorbenen C. hinterliess als Erben seine Tocher D. und die Enkel A. und B., welche er testamentarisch auf den Pflichtteil gesetzt hatte. Auf das Gesuch um Errichtung eines öffentlichen Inventars im Nachlass ihres verstorbenen Grossvaters trat die Friedensrichterin nicht ein, da dieses verspätet sei. Dagegen erhoben A. und B. Berufung. Streitig ist, wann die einmonatige Frist für das Begehren um Aufnahme eines öffentlichen Inventars zu laufen beginnt.