Eine Erbin und ihr Ehemann betrieben den Nachlass, für den ein Generalerbenvertreter bestellt worden war, für eine Schuld zwischen ihnen und dem Erblasser. Nachdem das Regionalgericht Rechtsöffnung erteilt hatte, klagten die übrigen Erben des Erblassers gegen die Eheleute auf Feststellung, dass die Schuld nicht bestehe. Ihre Klage verstehen sie als Erbteilungsklage.