Zulässigkeit einer teilweisen Ausschlagung?
Zulässigkeit einer teilweisen Ausschlagung?
Zulässigkeit einer teilweisen Ausschlagung?
Die Witwe F. hinterliess als einzige gesetzliche Erben ihre Söhne C. und B. Mit Schreiben vom Februar 2020 teilte der Notar A. der Justice de Paix mit, mit der Abwicklung des Nachlasses beauftragt zu sein. Das auf Antrag von B. erstellte Sicherungsinventar i.S. von Art. 553 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB wies Nachlassaktiven im Wert von fast CHF 3 Mio. aus. Am 8. Oktober 2020 übermittelte A. der Justice de Paix eine «déclaration de répudation partielle de succession», mit der B. erklärte, dass er 56.84% seines Erbteils ausschlage. Mit Entscheid vom 12. Oktober 2020 wies die Friedensrichterin daraufhin, dass eine Ausschlagung den (rückwirkenden) Verlust der Erbenstellung zu Folge habe. Eine teilweise Ausschlagung sei unzulässig, soweit sie die Erbenstellung unberührt lasse.
Die in der Folge von Notar A. ausgefertigte Erbenbescheinigung wies als Erben nicht nur B. und C., sondern auch die Kinder von B. aus, denen der von B. ausgeschlagene Teil zufalle. Die Justice de Paix verweigerte die gerichtliche Genehmigung dieser Bescheinigung. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2020 wies sie daraufhin, bereits am 12. Oktober 2020 rechtskräftig über die...
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