Die Genfer Cour de Justice befasste sich mit der vom Bundesgericht noch nicht entschiedenen und in der Lehre umstrittenen Frage der Zulässigkeit einer teilweisen Ausschlagung. U.a. da die Bestimmungen im ZGB zur Ausschlagung von «la succession» und nicht von «la part de succession» sprechen (was darauf hindeute, dass der Gesetzgeber einerseits von der Annahme des Erbteils und anderseits vom vollständigen Verzicht auf diesen Anteil ausging) und da die Argumente der ablehnenden Stimmen in der Lehre überzeugten, verneint das Gericht die Möglichkeit einer teilweisen Ausschlagung.