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Erbengemeinschaft oder einfache Gesellschaft?

Erbengemeinschaft oder einfache Gesellschaft?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung

Erbengemeinschaft oder einfache Gesellschaft?

A., B., C., D.,E., F., G. und H. sind Erben und Erbeserben des 1939 verstorbenen I., in dessen Nachlass sich mehrere land- und forstwirtschaftliche Grundstücke befanden. 1972 unterzeichneten die damals lebenden Erben einen «Teilungsvertrag», mit welchem sie u.a. vereinbarten, auf die Umwandlung der Gesamteigentumsansprüche in Miteigentumsansprüche zu verzichten sowie die im Nachlass liegenden Liegenschaften zu verkaufen und auf bestimmte Weise zu verteilen. Später erschlossen die Erben ein Grundstück und verkauften es zum Teil parzellenweise, wobei sie sich in den Verträgen stets als Erbengemeinschaft bezeichneten. 2014 klagten A., B., C., D. und E. (Kläger) gegen F., G. und H. (Beklagte). Sie verlangten unter verschiedenen Titeln die Liquidation der einfachen Gesellschaft «Erben I.». 

Die Erben und Erbeserben des verstorbenen I. bilden infolge des Erbgangs eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft (Art. 602 Abs. 1 ZGB). Die Erbengemeinschaft endet mit vollzogener Teilung des Nachlasses (Art. 602 Abs. 1 ZGB), wobei der Nachlass geteilt ist, wenn das Nachlassvermögen in das Vermögen der Erben überführt worden ist. Dies kann u.a. durch Umwandlung der...

iusNet ER 07.01.2019

 

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