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Zweckänderung

Erbengemeinschaft oder einfache Gesellschaft?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Wenn aus objektiven Umständen das objektive Vertragsverständnis hergeleitet werden soll, muss die Auslegung zu einem zweifelsfreien Ergebnis führen. Steht die Umwandlung der Erbengemeinschaft in eine einfache Gesellschaft in Frage, ist zu berücksichtigen, dass bereits eine gesetzliche Bindung unter den Erben besteht. Eine einfache Gesellschaft muss in einer sie kennzeichnenden, über die Erbengemeinschaft hinausgehenden und sich von ihr unterscheidenden Beziehung zum Ausdruck kommen.
iusNet ER 07.01.2019