Arrestgesuch gegen die ungeteilte Erbschaft
Arrestgesuch gegen die ungeteilte Erbschaft
Arrestgesuch gegen die ungeteilte Erbschaft
Im November 2021 reichte A. für eine Arrestforderung von CHF X gegen die Erbschaft seines in U. (Ausland) wohnhaften und verstorbenen Bruders B. beim Bezirksgericht Zürich ein Arrestbegehren ein und verlangte die Verarrestierung von Vermögenswerten des Verstorbenen bei drei Banken in Zürich und in W. Gleichzeitig stellte A. ein Gesuch um Vollstreckbarerklärung eines «Lugano»-Urteils, mit welchem ein Rechtsstreit zwischen ihm und B. noch zu Lebzeiten von B. entschieden worden war. Das Bezirksgericht wies das Arrestgesuch ab. Das Obergericht ZH (Vorinstanz) wies die hiergegen von A. erhobene Beschwerde ab. Unter ausdrücklicher Aufgabe einer entgegengesetzten früheren Praxis erwog es, dass gemäss Art. 49 SchKG zwar grundsätzlich gegen die ungeteilte Erbschaft in einem Arrestverfahren vorgegangen werden könne. Jedoch verlange Art. 49 SchKG, dass der Erblasser «zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte». Das setze einen Betreibungsort (Art. 46–52 SchKG) voraus und bedeute im Falle von Art. 52 SchKG (Betreibung am Ort, wo sich der Arrestgegenstand befand), dass der Arrest bereits zu Lebzeiten des Erblassers hätte gelegt werden müssen, was hier nicht...
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