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Arrest

Vorsorgliche Massnahmen zur Sicherung eines Quoten- bzw. Pflichtteilsvermächtnisses

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Aufgrund des Vorbehalts nach Art. 269 lit. a ZPO sind reine Geldlegate unter den gegebenen Voraussetzungen ausschliesslich mit einem Arrest gemäss Art. 271 ff. SchKG zu sichern. Für vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO bleibt diesfalls kein Raum. Quotenvermächtnisse – im Kontext eines Pflichtteilsvermächtnisses die Zuwendung eines dem Pflichtteil entsprechenden Bruchteils an der Pflichtteilsberechnungsmasse unter gleichzeitigem Entzug der Erbenstellung – sind indessen von Sach- und Geldlegaten zu unterscheiden. Geht wie vorliegend aus dem Testament ein Pflichtteilsvermächtnis hervor, ohne dass zum Vornherein feststünde, in welcher Form es ausgerichtet wird, da der Erblasser der eingesetzten Alleinerbin diesbezüglich ein Wahlrecht eingeräumt hat, liegt gerade kein Geldlegat vor, das sofort auf dem Betreibungsweg vollstreckt werden könnte.
iusNet ErbR 24.10.2024

Arrestgesuch gegen die ungeteilte Erbschaft

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung

5A_103/2022 (publiziert)

Beruft sich der Gesuchsteller in einem Arrestgesuch auf ein im Ausland ergangenes Urteil als definitiven Rechtsöffnungstitel, das nach dem Lugano-Übereinkommen zu vollstrecken ist, entscheidet das Arrestgericht auch über dessen Vollstreckbarkeit. Die Praxis, über diesen Punkt nur vorfrageweise zu entscheiden, ist mit Bundesrecht nicht vereinbar. Die Vollstreckbarkeit ist Voraussetzung, nicht Konsequenz der Arrestbewilligung. – Das Arrestgesuch kann (auch) gegen die ungeteilte Erbschaft gerichtet werden, wenn die in der Schweiz belegenen Vermögenswerte des Erblassers im Zeitpunkt des Todes mit Arrest hätten belegt und damit ein Betreibungsort hätte geschaffen werden können.
iusNet ErbR 16.01.2023