Beruft sich der Gesuchsteller in einem Arrestgesuch auf ein im Ausland ergangenes Urteil als definitiven Rechtsöffnungstitel, das nach dem Lugano-Übereinkommen zu vollstrecken ist, entscheidet das Arrestgericht auch über dessen Vollstreckbarkeit. Die Praxis, über diesen Punkt nur vorfrageweise zu entscheiden, ist mit Bundesrecht nicht vereinbar. Die Vollstreckbarkeit ist Voraussetzung, nicht Konsequenz der Arrestbewilligung. – Das Arrestgesuch kann (auch) gegen die ungeteilte Erbschaft gerichtet werden, wenn die in der Schweiz belegenen Vermögenswerte des Erblassers im Zeitpunkt des Todes mit Arrest hätten belegt und damit ein Betreibungsort hätte geschaffen werden können.