Delegation des Verkaufs von Nachlassliegenschaften durch den Willensvollstrecker
Delegation des Verkaufs von Nachlassliegenschaften durch den Willensvollstrecker
Delegation des Verkaufs von Nachlassliegenschaften durch den Willensvollstrecker
A.A. (Beklagter) ist einer von vier Erben von B.A. Im Nachlass von B.A. befanden sich u.a. zwei Mehrfamilienhäuser, eines in Oberengstringen und eines Zürich. Als Willensvollstrecker amtet der Immobilienfachmann C., welcher Verwaltungsrat der D. AG (Klägerin) mit Kollektivunterschrift zu zweien ist. Anlässlich einer Erbenversammlung beschlossen die anwesenden Erben den freihändigen Verkauf der Liegenschaften, wobei jeder Erbe vor dem Zuschlag das Recht haben sollte, die Liegenschaft selber zum offerierten Marktpreis zu übernehmen. In der Folge schloss C. mit der D. AG, handelnd durch die Kollektivzeichnungsberechtigten E. und F., zwei separate Mäklerverträge. Weil A.A. die Gültigkeit dieser Verträge bestritt, schlossen die Prozessparteien und der Willensvollstrecker eine Vereinbarung über den Provisionsanspruch, in der A.A. erklärte, die Liegenschaft in Oberengstringen selbst zu übernehmen und mit dem Verkauf der Liegenschaft in Zürich einverstanden zu sein. C. verpflichtete sich, die anteiligen Provisionsansprüche nach Eingang unpräjudizierlich an A.A. auszubezahlen, der im Gegenzug die Provisionsschuld zu übernehmen hatte. Im Dezember 2013 wurde die Liegenschaft in Zürich...
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