Der Verkauf von Liegenschaften mit hohem Wert kann den Beizug eines professionellen Liegenschaftsmäklers gebieten, auch wenn der Willensvollstrecker selbst Immobilienfachmann ist. Bei einem Mäklervertrag mit Provision in Form eines prozentualen Anteils am Verkaufserlös haben die Parteien ein gleichgerichtetes Interesse an einem möglichst hohen Verkaufspreis. Es besteht daher keine Gefahr der Benachteiligung des Vertretenen, weshalb der Vertrag selbst dann gültig wäre, wenn ein Insichgeschäft vorläge.