Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob ein Willensvollstrecker den Verkauf von Nachlassliegenschaften auf eine Immobiliengesellschaft auslagern darf (Mäklervertrag). Es stellte fest, dass dies sachlich gerechtfertigt sein kann. Unter Umständen ist die Übertragung eines Liegenschaftsverkaufs auf Spezialisten nicht nur erlaubt, sondern sogar geboten. Willensvollstrecker dürfen den Mäklervertrag auch mit Gesellschaften eingehen, die ihnen nahestehen, vorausgesetzt, dies ist für die Erben im Ergebnis vorteilhaft.