Auslegung eines Rechtsgebegehrens zur Anfechtung einer materiellen Enterbung
Auslegung eines Rechtsgebegehrens zur Anfechtung einer materiellen Enterbung
Auslegung eines Rechtsgebegehrens zur Anfechtung einer materiellen Enterbung
E.A. hinterliess als Erben die Kinder B., C. und D. sowie ihren Ehemann A.A. Mit eigenhändigem Testament hatte sie A.A. als Alleinerben eingesetzt. Im November 2016 reichte B. gegen A.A., C. und D. Klage ein, u.a. mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass sie von E.A. nicht oder zumindest nicht wirksam enterbt worden sei und sie im Rahmen der testamentarischen Anordnung bzw. der gesetzlichen Regeln am Nachlass von E.A. teilnehme. Eventualiter sei die Enterbung für ungültig zu erklären. Ihr Hauptbegehren ergänzte sie anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht in dem Sinn, dass sie «[…] im Rahmen und Umfang […] (mindestens aber zum Pflichtteil) an deren [E.A.s] Nachlass teilnimmt». Das Obergericht (Vorinstanz) entschied, dass B. im Umfang ihres Pflichtteils als gesetzliche Erbin an der Erbschaft von E.A. teilnehme. Vor Bundesgericht macht A.A. geltend, mit ihrem Rechtsbegehren habe B. eine Feststellungsklage erheben wollen, auf welche mangels Feststellungsinteresse nicht einzutreten sei; eventualiter habe sie Klage auf Ungültigerklärung erheben wollen, welche abzuweisen sei. Streitig ist m.a.W., ob die Vorinstanz das...
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