Anfechtung einer materiellen Enterbung
Anfechtung einer materiellen Enterbung
Anfechtung einer materiellen Enterbung
E. hinterliess als Erben ihre drei Kinder A. (Klägerin), C. und D. (Beklagte 2 und 3) sowie ihren Ehemann B. (Beklagter 1). Mit eigenhändigem Testament hatte E. B. als Alleinerben eingesetzt. Im November 2016 reichte die Klägerin gegen B., C. und D. Klage ein, u.a. mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass sie von E. nicht oder zumindest nicht wirksam enterbt worden sei und sie im Rahmen der testamentarischen Anordnung bzw. der geseztlichen Regeln am Nachlass von E. teilnehme. Eventualiter sei die Enterbung für ungültig zu erklären. Ihr Hauptbegehren ergänzte sie anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht in dem Sinn, dass sie «[…] im Rahmen und Umfang […] (mindestens aber zum Pflichtteil) an deren [E.s] Nachlass teilnimmt». Das Bezirksgericht trat auf das Hauptbegehren nicht ein und auf das Eventualbegehren nur gegenüber dem Beklagten 1. Dagegen erhob A. Berufung ans Obergericht
Das Obergericht hält vorab einige Verfahrensgrundsätze fest: Während die Parteien die Tatsachen, auf die sie ihre Rechtsbegehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben haben, wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 55 Abs. 1 und Art. 57 ZPO). In analoger...
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