iusNet

Erbrecht > Modulspezifische Rechtsgebiete > Erbrechtliche Klagen

Erbrechtliche Klagen

Erbrechtliche Klagen

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtbehandlung einer Rüge

Jurisprudence
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich zu hören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Ausserdem hat die Behörde ihren Entscheid zu begründen. Indem sie lediglich die Haftung des Miterben aus dem Auftrag prüfte und diese verneinte, ohne sich mit der von der Beschwerdeführerin ebenfalls geltend gemachten und gemäss dieser unabhängig vom Mandat bestehenden Auslieferungspflicht gestützt auf Art. 602 ZGB zu befassen, verletzte die Vorinstanz das rechtliche Gehör.
iusNet ErbR 17.11.2021

Geltendmachung von Erbansprüchen, wenn der Nachlass im Zeitpunkt der Feststellung des Kindesverhältnisses bereits geteilt ist

Jurisprudence
Erbrechtliche Klagen
Das Kindesverhältnis von A. zu seinem vor dem Inkrafttreten des neuen Kindesrechts verstorbenen Vater war nach Inkrafttreten des neuen Rechts festgestellt worden. Das Bundesgericht bestätigt die Auffassung der Vorinstanz, dass A. seinen Erbanspruch mit der (bereits verjährten) Erbschaftsklage und nicht mit der (unverjährbaren) Erbteilungsklage hätte einfordern müssen, da der väterliche Nachlass zum Zeitpunkt der Feststellung des Kindesverhältnisses bereits geteilt war. Vor Bundesgericht nicht umstritten war, dass die Berufung des Beschwerdeführers zur Erbfolge aufgrund der Gutheissung seiner Vaterschaftsklage rückwirkend auf den Tag seiner Geburt erfolgt.
iusNet ErbR 22.10.2021

Anfechtung eines Erbteilungsvertrags wegen Grundlagenirrtums (Bewertung landwirtschaftlicher Grundstücke in der Erbteilung)

Jurisprudence
Erbrechtliche Klagen
Liegenschaften in der Erbteilung
Da kein Sondertatbestand erfüllt war, unter welchem die Beschwerdegegner die Zuweisung der nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörenden landwirtschaftlichen Grundstücke zum Ertragswert hätten verlangen können, sind diese in der Erbteilung nicht zum Ertrags-, sondern zum Verkehrswert anzurechnen. Das Bundesgericht bejahte sowohl die subjektive als auch die objektive Wesentlichkeit des diesbezüglichen Irrtums der Beschwerdeführerin. Dass sie weitere Abklärungen allenfalls fahrlässig unterliess, steht der Anfechtung des Erbteilungsvertrags wegen Grundlagenirrtums nicht entgegen, führt aber ggf. zu Schadenersatzansprüchen.
iusNet ErbR 07.09.2021

(Un-)Verbindlichkeit der Prozessabstandserklärung hinsichtlich des Erbteilungsprozesses

Éclairages
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Das Bundesgericht hat die vorinstanzliche Ansicht, gemäss welcher B einem zur Anfechtung berechtigenden Grundlagenirrtum unterlegen sei, verworfen und entschieden, dass B rechtswirksam den Prozessabstand erklärt habe. Der Entscheid ist im Ergebnis zwar vertretbar, überzeugt jedoch in der Begründung nicht vollends.
Nicolai Brugger
iusNet ErbR 30.08.2021

Auslegung letztwilliger Verfügungen / Schicksal von Urne und Asche

Jurisprudence
Erbrechtliche Klagen
Da der Erblasser mit seinen letztwilligen Verfügungen offensichtlich beabsichtigte, seiner Ehefrau ihre bisherige Lebensweise/Wohnverhältnisse zu erhalten, entscheidet das Bundesgericht, dass «l'ensemble des biens mobiliers qui garnissent ces immeubles, rien excepté» nach Schweizer Recht dem Hausrat entspricht und eine in der vermachten Immobilie aufbewahrte Edelsteinsammlung nicht mitumfasst. Das Recht des Erblassers, über das Schicksal seiner sterblichen Überreste zu entscheiden, fliesst aus dem Persönlichkeitsrecht. Aus dem blossen Hinweis auf ihre Eigenschaft als Willensvollstreckerin konnte die Beschwerdeführerin daher in casu noch keine Befugnis herleiten, über die Urne zu verfügen.
iusNet ErbR 21.07.2021

Rechtswirksamkeit einer antizipierten Prozessabstandskerklärung

Jurisprudence
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Die Praxis lässt eine Ausnahme vom Grundsatz zu, dass sich die Erbteilungsklage gegen alle Erben zu richten hat, wenn ein Erbe erklärt, sich dem Urteil zu unterziehen, wie auch immer es ausfällt. Diese Erklärung ist an keine Formvorschriften gebunden und, da das Schlichtungsgesuch die Rechtshängigkeit begründet, bereits in diesem Verfahrensabschnitt zulässig. Sie kann wegen Irrtums angefochten werden, wobei eine auf Hoffnung gründende spekulative Erwartung wie die Annahme, es würden in einem Erbteilungsprozess keine Forderungen gestellt, keine objektiv wesentliche Grundlage i.S. von Art. 23 OR ist.
iusNet ErbR 17.05.2021

Rechtliche Würdigung eines handschriftlichen, datierten und unterzeichneten Vermerks «ungültig» auf einer Testamentskopie

Jurisprudence
Erbrechtliche Klagen
Der handschriftliche, datierte und unterzeichnete Vermerk «ungültig» auf Testamentskopien berührt den Bestand der im Original vorhandenen letztwilligen Verfügungen nicht. Ein Widerruf im engeren Sinn scheitert an der Einhaltung der Formvorschriften (keine Eigenhändigkeit des Widerrufsinhalts); wollte man den Ungültigkeitsvermerk als Vernichtungshandlung qualifizieren, wäre lediglich die Kopie vernichtet worden. Dagegen erfolgte ein Widerruf der älteren Verfügung in casu konkludent durch Errichtung einer neuen Verfügung, da sich letztere nicht zweifellos als blosse Ergänzung darstellte.
iusNet ErbR 27.04.2021

Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse bei der Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes

Jurisprudence
Erbrechtliche Klagen
Liegenschaften in der Erbteilung
Das Vorhandensein einer engen Bindung an den Betrieb oder von Nachkommen, die in der Lage sind, diesen zu übernehmen, kann u.U. die Zuteilung eines landwirtschaftlichen Gewerbes an einen von mehreren Antragssteller rechtfertigen. Die genannten Elemente i.Z.m. der persönlichen Situation der Erben sind jedoch erst dann zu berücksichtigen, wenn die Antragsteller i.S.v. Art. 20 Abs. 2 BGBB in Konkurrenz zueinander treten, d.h., wenn sie alle die Zuteilungsvoraussetzungen gemäss Art. 11 Abs. 1 ZGB gleichermassen erfüllen.
iusNet ErbR 26.04.2021

Erbteilung: Qualifikation der Zuwendung, Testierwille, Schenkungswille, Behauptungslast

Jurisprudence
Nachlassabwicklung
Erbrechtliche Klagen
F. verfügte letztwillig, ein im Miteigentum von ihr und ihrem Ehemann stehendes Grundstück solle nach dem Tod ihres Ehemanns je zur Hälfte an zwei Töchter gehen, wobei sie ihrem Ehemann die Befugnis einräumte, diese Anordnung zu ändern. Die Vorinstanz erwog, dass F. mit dieser Verfügung ihren Ehemann gerade nicht verpflichten wollte, das Grundstück an die Töchter auszuliefern. Aufgrund des fehlenden Testierwillens kann die Frage offenbleiben, ob die Erblasserin über den Anteil ihres Ehemannes überhaupt verfügen konnte.
iusNet ErbR 16.03.2021

Wenn der Erbvertrag nicht mehr passt …

Jurisprudence
Erbrechtliche Klagen
Nur die einseitigen Bestimmungen eines Erbvertrags können frei widerrufen werden. Bei Klauseln, die die Einsetzung jedes Ehegatten als Erben des anderen und der Kinder als Erben des Restbetrages beim Tod des zweiten Elternteils vorsehen, wird Zweiseitigkeit vermutet. Die namhaften Schenkungen des Erblassers an seine zweite Frau stufte das Gericht als anfechtbar ein, da sie offensichtlich zur Umgehung der Verpflichtungen aus dem Erbvertrag und daher rechtsmissbräuchlich erfolgt seien. Der gute Glaube der zweiten Ehefrau i.S.v. Art. 528 Abs. 1 ZGB wurde verneint.
iusNet ErbR 03.02.2021

Pages