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Erbrechtliche Klagen

Erbrechtliche Klagen

Vorversterben eines eingesetzten Erben, Auslegung einer Verfügung von Todes wegen

Jurisprudence
Nachlassabwicklung
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Die Regel, wonach der Richter Externa nur insoweit heranziehen darf, als sie ihm erlauben, eine im Text enthaltene Angabe zu klären oder zu erhärten und den Willen zu erhellen, der in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zum Ausdruck kommt, ist Folge der Formvorschriften. Daran, dass es keine «an sich» klare Erklärung geben und der Wortlaut als solcher keinen selbständigen Bestand haben kann, ändert sie nichts. Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, müssen soweit möglich schon vor Vorinstanz vorgebracht werden (materielle Ausschöpfung des Instanzenzugs).
iusNet ErbR 19.06.2020

Vorversterben eines eingesetzten Erben

Jurisprudence
Erbrechtliche Klagen
- aktualisiert - 
Die Erben eines vorverstorbenen eingesetzten Erben treten nur bei Vorliegen einer entsprechenden Ersatzverfügung in dessen Stellung ein. Ansonsten tritt für den frei gewordenen Teil die gesetzliche Erbfolge ein. In casu wurde die Beklagte aber nicht deshalb einzige Erbin, weil der Anteil des vorverstorbenen eingesetzten Erben auf dessen Erben überging, sondern weil sie nach Auslegung des Satzes «Frau J. erbt nichts» als einzige gesetzliche Erbin verblieb. Eine Enterbung i.S.v. Art. 477 ZGB bezieht sich immer nur auf Pflichtteilserben. - Das Bundesgericht weist die Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts ab.
iusNet ErbR 03.06.2020

Erbunwürdigkeit infolge Ausnutzung eines Irrtums über die Schwere der Erkrankung

Jurisprudence
Erbrechtliche Klagen
Selbst wenn man einen Irrtum des Erblassers bezüglich der Krankheit der Tochter bejaht, ist der Tatbestand von Art. Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB noch nicht erfüllt. Es bedarf zusätzlich der Arglist. Gesicherte Kenntnisse fehlen, dass die vermeintlich erbunwürdige Tochter wissentlich Tatsachen über ihre Erkrankung verschwiegen hätte, die den Vater von einer Testamentsänderung hätten absehen lassen. Ebenso, dass sie um den weiteren, milden Verlauf ihrer Krankheit zum fraglichen Zeitpunkt wusste und den Vater nicht darauf hinwies. Folglich ist ein arglistiges Verhalten durch Ausnützen eines Irrtums nicht erstellt.
iusNet ErbR 25.02.2020

Erbenvertreter als Prozessstandschafter und Res iudicata

Jurisprudence
Erbrechtliche Klagen
Der Erbenvertreter handelt in dem ihm übertragenen Aufgabenbereich u.a. als Prozessstandschafter. Tritt er in Wahrung der ihm übertragenen Aufgaben in den Prozess ein, bedarf er keiner weiteren Legitimation; die behördliche Ernennung des Erbenvertreters ist für das Sachgericht vorbehältlich offensichtlicher Nichtigkeit bindend. – Die Bindungswirkung der Rechtskraft erstreckt sich bei einer Leistungsklage nur auf das zu- oder aberkannte subjektive Recht. In casu war vorfrageweise über einen behaupteten Irrtum, nicht aber über das Bestehen der Erbwürdigkeit zu entscheiden gewesen, weshalb bezüglich letzterer auch keine Bindungswirkung eintreten konnte.
iusNet ErbR 25.02.2020

Passivlegitimation bei der Ungültigkeitsklage in Bezug auf die Einsetzung eines Willensvollstreckers

Éclairages
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Das Bundesgericht entschied, dass der Willensvollstrecker alleine in einem Ungültigkeitsprozess betreffend eine erblasserische Anordnung der Willensvollstreckung passivlegitimiert sei, da die Erben und Vermächtnisnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf die tatsächliche Durchführung der angeordneten Willensvollstreckung hätten. Damit fiel der höchstrichterliche Entscheid zugunsten der Prozessökonomie aus.
Nicolai Brugger
Shqipe Behluli
iusNet ErbR 25.02.2020

Revisionsgesuch gegen das Urteil 5A_814/2018 (Erbunwürdigkeit durch Erbschleicherei/Vorspiegelung einer Erkrankung)

Jurisprudence
Erbrechtliche Klagen
Art. 121 lit. d BGG spricht vom Gericht übergangene oder falsch wahrgenommene Tatsachen an. Kein Revisionsgrund ist dagegen die Würdigung einer Tatsache, und zwar selbst dann nicht, wenn diese falsch sein sollte oder die rechtliche Bedeutung der Tatsache falsch eingeschätzt wurde. In beiden Fällen handelt es sich um Rechtsfragen, die vom Versehen i.S.v. Art. 121 Abs. 1 lit. d BGG abzugrenzen sind. Die Qualifizierung des vorinstanzlichen Entscheids als Zwischenentscheid betrifft nicht Tatsachen, sondern deren Würdigung durch das Bundesgericht und verschafft keinen Anspruch auf Revision. Ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht zulässig, kann dieser (und damit in casu die Erbwürdigkeit) mit Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, sofern er für diesen relevant ist.
iusNet ErbR 17.02.2020

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