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Zuteilungskompetenz des Erbteilungsgerichts – Auswirkungen der neuen bundesgerichtlichen Praxis

Zuteilungskompetenz des Erbteilungsgerichts – Auswirkungen der neuen bundesgerichtlichen Praxis

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Zuteilungskompetenz des Erbteilungsgerichts – Auswirkungen der neuen bundesgerichtlichen Praxis

1.    Einleitung

Im Urteil LB190011 vom 10. Oktober 2019 hatte das Obergericht des Kantons Zürich die Frage zu prüfen, ob die Vorinstanz im Erbteilungsverfahren mit der Zuweisung einer Nachlassliegenschaft an einen Erben die gesetzlichen Teilungsvorschriften gemäss Art. 607 ff. ZGB verletzt hatte.

Das Obergericht legt in seinem Urteil die jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung über die gerichtliche Erbteilung und die entsprechende Teilungskaskade anschaulich dar. Die zu entscheidende Streitigkeit illustriert, wie die neue Praxis die Erbteilung erschweren und zu Härtefällen führen kann. Die Erwägungen des Obergerichts zeigen aber auch Möglichkeiten auf, wie der gerichtlichen Erbteilung trotz der neuen Praxis zum Durchbruch verholfen werden kann.

2.    Zum Sachverhalt

Dem Urteil lag eine Erbteilungsstreitigkeit über einen Restnachlass in einer reduzierten fortgesetzten Erbengemeinschaft zugrunde. Im noch unverteilten Restnachlass befand sich eine Liegenschaft, an welcher fünf der ursprünglich acht Erben (A, B, C, D und E) Gesamteigentümer blieben. Die verbleibenden Erben hatten die Liegenschaft zu einem Anrechnungs- und Übernahmewert von CHF 1 Mio. übernommen, wobei – entsprechend der Tilgung dieses Anrechnungs- und Übernahmewerts – im Innenverhältnis der Gesamteigentümerschaft A, B, C und D ein Anteil von je 1/8 und E ein Anteil von 4/8 an der Liegenschaft zustand.1 

Im partiellen Erbteilungsvertrag hatten die fünf Erben für die spätere Teilung bereits vereinbart, dass E die Hausliegenschaft mit Umschwung zu Alleineigentum und die übrigen vier Erben den anderen, noch abzuparzellierenden Teil zu Gesamteigentum erhalten würden. Auch setzten die Erben bereits den Ausgleichungspreis...

iusNet ErbR 27.10.2020

 

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