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Erbrechtliche Klagen

Erbrechtliche Klagen

Unentgeltliche Rechtspflege in einem erbrechtlichen Verfahren: Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens

Jurisprudence
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist. Die Aussichtslosigkeit kann sich aus Tatsachen oder aus dem Recht ergeben. In casu gelangte die kantonale Instanz mangels Angaben zum Zeitpunkt, in welchem die Gesuchsteller von den angefochtenen letztwilligen Verfügungen erstmals Kenntnis erhielten, zur vorläufigen Einschätzung, die Ungültigkeitsklage sei bereits im Zeitpunkt des Schlichtungsgesuchs verwirkt gewesen. Sie hat ihr Ermessen nicht überschritten, als sie die Erfolgschancen des Rechtsbegehrens dementsprechend als gering einschätzte.
iusnet ErbR 23.10.2020

Klage nur auf Ungültigkeit oder auch auf Herabsetzung?

Jurisprudence
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Eine Partei hat die für die Gutheissung des von ihr geltend gemachten Anspruchs relevanten Tatsachen zu behaupten und die Beweismittel dazu zu bezeichnen. Das Recht wendet das Gericht von Amtes wegen an. Ob sich die Parteien in der Begründung auf die richtigen Rechtsnormen berufen, spielt keine Rolle. Die richterliche Beurteilung hat sich jedoch innerhalb der Grenzen der gestellten Rechtsbegehren zu bewegen. Vorliegend ging es daher nicht um die Frage, ob der Kläger Ungültigkeit oder auch Herabsetzung geltend machte, sondern darum, ob die von ihm behaupteten bzw. bewiesenen Tatsachen die gestellten Begehren zu tragen vermögen.
iusnet ErbR 31.07.2020

Auslegung eines Erbteilungsvertrags (fehlender tatsächlicher und normativer Konsens bezüglich eines Vermögensverzichts)

Jurisprudence
Erbrechtliche Klagen
Nachlassabwicklung
Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt mit der Schlussfolgerung, bezüglich eines schenkungsweisen Verzichts der Ehefrau auf güterrechtliche Ansprüche und die Nutzniessung am Nachlassvermögen zugunsten der Stiefkinder habe weder ein tatsächlicher noch ein normativer Konsens bestanden. Mit entscheidend war das Fehlen jeglicher Hinweise im «Erbteilungsvertrag» auf eine güterrechtliche Auseinandersetzung oder den Verzicht auf diesbezügliche Ansprüche sowie die Tatsache, dass der Verzicht auf die Nutzniessung im Lichte des vorangehenden Teilsatzes zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft zu lesen ist.
iusnet ErbR 16.07.2020

Ausgleichung und Herabsetzung bei lebzeitigen Zuwendungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht

Jurisprudence
Erbrechtliche Klagen
Eine Zuwendung in Erfüllung einer sittlichen Pflicht unterliegt nach der Rechtsprechung der Herabsetzung. Inzwischen wird auch von der Lehre einhellig vertreten, dass Zuwendungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht Zuwendungen i.S.v. Art. 626 Abs. 2 ZGB sind, die der Ausgleichung unterstehen. Die Vorinstanz hätte die Ausgleichungs- bzw. Herabsetzungsbegehren daher nicht mit der Begründung abweisen dürfen, die strittigen Zuwendungen seien in Erfüllung einer sittlichen Pflicht erfolgt.
iusnet ErbR 30.06.2020

Vorversterben eines eingesetzten Erben, Auslegung einer Verfügung von Todes wegen

Jurisprudence
Nachlassabwicklung
Erbrechtliche Klagen
Die Regel, wonach der Richter Externa nur insoweit heranziehen darf, als sie ihm erlauben, eine im Text enthaltene Angabe zu klären oder zu erhärten und den Willen zu erhellen, der in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zum Ausdruck kommt, ist Folge der Formvorschriften. Daran, dass es keine «an sich» klare Erklärung geben und der Wortlaut als solcher keinen selbständigen Bestand haben kann, ändert sie nichts. Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, müssen soweit möglich schon vor Vorinstanz vorgebracht werden (materielle Ausschöpfung des Instanzenzugs).
iusnet ErbR 19.06.2020

Vorversterben eines eingesetzten Erben

Jurisprudence
Erbrechtliche Klagen
- aktualisiert - 
Die Erben eines vorverstorbenen eingesetzten Erben treten nur bei Vorliegen einer entsprechenden Ersatzverfügung in dessen Stellung ein. Ansonsten tritt für den frei gewordenen Teil die gesetzliche Erbfolge ein. In casu wurde die Beklagte aber nicht deshalb einzige Erbin, weil der Anteil des vorverstorbenen eingesetzten Erben auf dessen Erben überging, sondern weil sie nach Auslegung des Satzes «Frau J. erbt nichts» als einzige gesetzliche Erbin verblieb. Eine Enterbung i.S.v. Art. 477 ZGB bezieht sich immer nur auf Pflichtteilserben. - Das Bundesgericht weist die Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts ab.
iusnet ErbR 03.06.2020

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