iusNet

Erbrecht > Modulspezifische Rechtsgebiete > Erbrechtliche Klagen

Erbrechtliche Klagen

Erbrechtliche Klagen

Ungültigkeitsklage

Documentation
Eine letztwillige Verfügung kann bei Vorliegen eines der vom Gesetz abschliessend genannten Klagegründe für ungültig erklärt werden. Die Ungültigkeitsfolge tritt grundsätzlich nicht von Gesetzes wegen ein, sondern nur bei erfolgreicher Anfechtung. Diese kommentierte Musterklage mit Musterklageschrift zum Download bietet ein praxistaugliches Hilfsmittel für den Prozessfall.
iusNet ER 20.12.2018

Prosequierung des vorsorglich angeordneten Verbots der Ausstellung einer Willensvollstreckerbescheinung mittels Ungültigkeitsklage?

Jurisprudence
Erbrechtliche Klagen
Nachlassabwicklung
Beim Verbot, dem Berufungsbeklagten eine Willensvollstreckerbescheinigung auszustellen, handelt es sich um eine Sicherungsmassnahme. Mit der Ungültigkeitsklage wird der Verfügungsanspruch, welcher der vorsorglichen Massnahme zugrunde gelegen hat, geltend gemacht. Die Klage dient mithin der Prosekution der vorsorglichen Massnahme, weshalb die Schlichtungsverhandlung entfällt.
iusNet ER 19.12.2018

Vorübergehender Verzicht auf den Pflichtteil als Gegenleistung für eine lebzeitige Zuwendung

Jurisprudence
Erbrechtliche Klagen
Der Verzicht des als Nacherbe eingesetzten Erben auf die Geltendmachung des Pflichtteils wurde vom Bundesgericht als Gegenleistung für eine lebzeitige Zuwendung der Erblasserin gewertet. Da der Nacherbe seinen Pflichtteil mit der vorgezogenen Auslieferung der Erbschaft vollumfänglich erhalten habe, sei jedoch als Gegenleistung nicht der Nominalwert des Pflichtteils einzusetzen, sondern diese bestehe in dem auf den Pflichtteil entfallenden Nutzen. An diese rechtliche Einschätzung im Rückweisungsentscheid sind sowohl das Bundesgericht als auch die unteren Gerichte gebunden.
iusNet ER 18.12.2018

Unterscheidung zwischen Tatbestand und Rechtsfolge letztwilliger Verfügungen und Vernichtung eines Widerrufstestaments

Éclairages
Erbrechtliche Klagen
Bei Verfügungen von Todes wegen ist zwischen dem Tatbestand und der Rechtsfolge zu unterscheiden. Der Tatbestand der letztwilligen Verfügung ist die Erklärung des Testierwillens in einer gesetzlich vorgeschriebenen Form. Das Testament entfaltet seine Rechtsfolgen erst nach dem Tod des Erblassers. Diese Unterscheidung ist zentral, wie sich im vorliegenden Entscheid zeigte. Ist der Tatbestand der letztwilligen Verfügung nicht erfüllt, ist das Testament irrelevant. Vernichtet der Erblasser eine solche Erklärung, ist es für die Frage der Rechtsfolge unbeachtlich.
Sebastian Rieger
iusNet ER 16.10.2018

Nutzniessung als Teil der Gegenleistung für ein zu Lebzeiten zugewendetes Grundstück?

Jurisprudence
Erbrechtliche Klagen
- aktualisiert - 
Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Kantonsgerichts auf. Blosse Erkennbarkeit des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung genügt für das Vorliegen des Zuwendungswillens auf Seiten des Erblassers nicht. Die Bestellung einer Nutzniessung ist als Gegenleistung für die Eigentumsübertragung zu betrachten und mindert den Verkehrswert der Liegenschaft.
iusNet ER 18.10.2018

Pages