Anforderungen an eine Ersatzverfügung
Anforderungen an eine Ersatzverfügung
Anforderungen an eine Ersatzverfügung
Der kinderlose Junggeselle H.B. stand unter Beistandschaft auf eigenes Begehren (aArt. 394 ZGB). Am 8. Oktober 2008 beurkundete der Notar L. die Gründungsurkunde der J. Stiftung. Gemäss Art. 4 der Urkunde sollte die Stiftung als «Dotationskapital» CHF 400 000 in bar von H.B. erhalten. Die Errichtung der Stiftung stand unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Chambre pupillaire und der Chambre de tutelle. Mit öffentlichem Testament vom 17. März 2009 richtete H.B. diverse Vermächtnisse an verschiedene Personen aus, unter ihnen seine zwei Halbbrüder D.B. und K.B. Weiter setzte er die J. Stiftung sowie drei weitere Stiftungen, die Familien A.A. und B.A. sowie einen Verein als Erben ein, denen der Restnachlass nach einem bestimmten Verteilschlüssel (Quoten) zukommen sollte.
Mit Entscheid vom 31. März 2009 verweigerte die Chambre de tutelle die Zustimmung zur Errichtung der Stiftung J. H.B. starb am 27. März 2013. In der Folge erhoben D.B. und K.B. Klage gegen die eingesetzten Erben. Sie beantragten die Feststellung der Nichtigkeit der Klausel, mit der die J. Stiftung als Erbin zu einem Fünftel eingesetzt worden war, eventualiter deren...
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