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Erbrechtliche Klagen

Erbrechtliche Klagen

Legitimation zur Erbteilungsklage: Vollständig übergangener oder schlicht nicht erwähnter Pflichtteilserbe?

Jurisprudence
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Die Legitimation zur Erbteilungsklage setzt Erbenstellung voraus. Vollständig übergangene Pflichtteilserben erlangen ihre Erbenstellung erst mit einem zu ihren Gunsten lautenden Herabsetzungs- oder Ungültigkeitsurteil. Bis dahin sind sie lediglich virtuelle Erben. Dagegen kommt in einer Verfügung von Todes wegen nicht ausdrücklich übergangenen, schlicht nicht erwähnten Pflichtteilserben aufgrund der subsidiär anwendbaren gesetzlichen Erbfolge Erbenstellung zu, es sei denn, der gesamte Nachlass sei den anderen Erben zugewendet worden. Rechtsbegehren sind objektiv nach den allgemeinen Grundsätzen und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben im Lichte der Begründung auszulegen. Die Pflicht zur Auslegung entfällt nur, wenn ein an sich mangelhaftes Rechtsbegehren den wahren Willen der Partei wiedergibt.
iusNet ErbR 13.06.2023

Testament einer Person, die an einer wahnhaften Störung litt / Gutachten betreffend Urteilsfähigkeit

Jurisprudence
Erbrechtliche Klagen
Das gerichtliche Gutachten kann Beweismittel sein oder nur der besseren Klärung des Sachverhalts dienen. Soweit dem Gutachten Beweismittelfunktion zukommen soll, ist im Bereich der Verhandlungsmaxime zur Durchführung ein Parteiantrag erforderlich. Wo das Gutachten dagegen nur der besseren Klärung des Sachverhalts dient, kann es von Amtes wegen angeordnet werden. Die Ernennung eines Sachverständigen von Amtes wegen ist somit zulässig, wenn dem Gericht die notwendigen Kenntnisse fehlen, um relevante Tatsachen zu erfassen und zu beurteilen. Vorliegend wies die Beurteilung der geistigen Fähigkeiten der Erblasserin eine gewisse Komplexität auf und erforderte spezifische medizinische Kenntnisse. Unter diesen Umständen konnte ein Gutachten von Amtes wegen angeordnet werden. Das Gutachten durfte ohne Willkür als schlüssig befunden und darauf gestützt die Vermutung der Urteilsunfähigkeit der Erblasserin bejaht werden. Hinweise auf luzide Intervalle bei der Abfassung der streitigen Testamente gab es keine, weshalb bei deren Ungültigerklärung sein Bewenden hatte.
iusNet ErbR 26.05.2023

Entwurf oder Testament?

Jurisprudence
Erbrechtliche Klagen

5A_405/2022

Unerlässliche Voraussetzung für das Vorliegen und die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung ist, dass der Erblasser seinen rechtsgeschäftlichen Gestaltungswillen erklärt, über sein Vermögen für die Zeit nach seinem Tod verfügen zu wollen (Testierwillen). Das Vorliegen eines Testierwillens ist grundsätzlich unabhängig vom Erfüllen der Formvorschriften zu prüfen, denn die Formvorschriften könnten auch zufällig eingehalten worden sein. Allein aus der Unterschrift eines eigenhändigen Dokuments mit der stenografischen Überschrift «Vorbereitung für Testament» kann daher nicht auf den Testierwillen geschlossen werden.
iusNet ErbR 12.05.2023

Anfechtung des Testaments wegen behaupteter Urteilsunfähigkeit der Erblasserin

Jurisprudence
Erbrechtliche Klagen
Letztwillig über sein Vermögen verfügen kann nur, wer urteilsfähig ist. Die Fähigkeit Volljähriger, vernunftgemäss zu handeln, ist der Normalfall, von dem der Gesetzgeber ausgeht. Wer aus der Urteilsunfähigkeit Rechte ableitet, hat das Vorliegen eines Schwächezustandes i.S.v. Art. 16 ZGB und die daraus folgende Beeinträchtigung des vernunftgemässen Handelns nachzuweisen. Kein dauernder Schwächezustand, der für sich genommen eine Umkehr der Beweislast zu begründen vermöchte, ist die Abhängigkeit von einer bestimmten Person, auch wenn diese im Einzelfall Ausdruck eines bestehenden Schwächezustands sein und insbesondere die Willensumsetzungsfähigkeit der verfügenden Person einschränken kann. Ob und inwieweit Letzteres der Fall ist, ist jedoch gesondert zu prüfen.
iusNet ErbR 18.04.2023

Güter- und erbrechtliche Interessenwahrung für Minderjährige und Erwachsene

Agenda
Zielgruppe: Mitglieder und Mitarbeitende von KES-Behörden und Berufsbeistandschaften. Gründe für Interessenkollisionsbeistandschaften. Handlungsanweisungen für KESB und Beistandspersonen Erörterung der praktischen Rechtsfragen zum Güter-, Erbrecht (Prüfung der Pflichtteilsverletzung etc.) und Sachenrecht sowie Sozial- bzw. Privatversicherungsrecht (BVG-Freizügigkeitsguthaben oder -Kapitalleistungen, Guthaben der Säule 3a sowie bei vorhandenen Lebensversicherungen und weiteren Leistungen). Vorgehen bei Todesfällen von Erwachsenen, Pflichten und Rechte von KESB und Beistandspersonen. Kosten: Die Kosten verstehen sich inkl. Unterlagen und Verpflegung.

Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung/Beschwerdeberechtigung

Jurisprudence
Prozessrechtliche Fragen
Erbrechtliche Klagen
Nach der Rechtsprechung hat die gerichtliche Ungültigerklärung eines Testaments zur Folge, dass frühere gültige Verfügungen von Todes wegen, die durch das ungültige Testament aufgehoben wurden, wieder aufleben. Vorliegend hatte der Beschwerdeführer lediglich die jüngere Verfügung angefochten, nicht aber die ältere, die ihn ebenfalls von der Erbfolge ausschloss. Der Beschwerdeführer ist mangels schutzwürdigen Interesses nicht beschwerdeberechtigt, weshalb das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintritt.
iusNet ErbR 27.02.2023

Einmann-AG des Erblassers in der Erbteilung: Zuteilung von Aktien/Ausgleichung eines allfälligen Mehrwerts; Ausgleichung «indirekter Zuwendungen»

Jurisprudence
Unternehmen in der Erbteilung
Erbrechtliche Klagen
Die Vorinstanz war in objektivierter Auslegung eines Erbvertrags, in welchem sich die Parteien u.a. auf eine kapitalmässig gleiche Beteiligung der Kinder an der Einmann-AG des Erblassers geeinigt hatten, zum Schluss gelangt, dass die Parteien keinen Verzicht auf die Ausgleichung eines allfälligen Mehrwerts der Stimmrechtsaktien vereinbart hatten. Ein solcher Verzicht sei auch nicht vom Erblasser angeordnet worden. Die dagegen erhobene Beschwerde weist das Bundesgericht ab. Dass der Erblasser für Begünstigungen an Erben den Weg über die von ihm beherrschte AG wählte, steht der (grundsätzlichen) Ausgleichungspflicht vorliegend nicht im Weg. Es besteht kein Grund, den gesetzlich verankerten Gleichbehandlungsgedanken wegen der rechtlichen Selbständigkeit der AG zurückzustellen. Im Fokus steht dabei nicht der Missbrauch, sondern die Tatsache, dass der Erblasser seinen Nachkommen einen geldwerten Vorteil unentgeltlich zukommen lässt und damit auch sein eigenes Vermögen schmälert.
iusNet ErbR 21.02.2023

Anfechtung eines Testaments wegen Widerspruchs zum Erbvertrag / Rechtsbegehren

Jurisprudence
Erbrechtliche Klagen
Dass bei der Anfechtung erbvertragswidriger letztwilliger Verfügungen die Bestimmungen zur Herabsetzungsklage analog zur Anwendung kommen, ändert nichts daran, dass die Ungültigkeitsklage i.S.v. Art. 519 ff. ZGB und die Herabsetzungsklage i.S.v. Art. 522 ff. ZGB zwei von der Anfechtungsklage wegen Erbvertragswidrigkeit nach Art. 494 Abs. 3 ZGB verschiedene Klagen sind. Aus dem Umstand allein, dass der Kläger vorliegend verlangte, das mit dem älteren Erbvertrag unvereinbare Testament sei für ungültig zu erklären, kann deshalb nicht geschlossen werden, dass er eine Ungültigkeitsklage nach Art. 519 ff. ZGB erhob.
iusNet ErbR 31.01.2023

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