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Konkursamtliche Liquidation

Ausschlagung zugunsten nachfolgender Erben

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Schlagen alle nächsten gesetzlichen Erben bzw. schlägt der einzige nächste gesetzliche Erbe die Erbschaft aus, ohne dass daneben mindestens ein eingesetzter Erbe erbt, führt dies grundsätzlich zur Liquidation des Nachlasses durch das Konkursamt. Es erfolgt weder ein Eintritt nachfolgender Erben noch ein Anwachsen des ausgeschlagenen Erbteils an Miterben. Davon statuiert Art. 575 Abs. 1 ZGB eine Ausnahme: Verlangen die Erben bzw. (auch nur) einer von ihnen bei der Ausschlagung, dass die auf sie folgenden Erben vor der Liquidation noch angefragt werden, hat die Behörde den nachfolgenden Erben Kenntnis von der Ausschlagung zu geben und ihnen eine einmonatige Frist zur Annahme der Erbschaft zu setzen.
iusNet ErbR 26.09.2024

Zu Unrecht angeordnete konkursamtliche Liquidation?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Alle nächsten Erben eines in Marokko geborenen Schweizer Staatsbürgers schlugen die Erbschaft in Marokko aus, weshalb über die Erbschaft die konkursamtliche Liquidation angeordnet wurde. Die Erben verlangten vergeblich die Aufhebung des Konkurses mit der Begründung, die Ausschlagung sei nichtig oder jedenfalls auf den Nachlass in Marokko beschränkt. Die Beschwerde gegen den Konkursentscheid des Konkursgerichts scheiterte daran, dass es nach der Rechtsprechung der Cour de Justice nicht Sache des Konkursgerichts ist, vorfrageweise über die Gültigkeit der Ausschlagung zu entscheiden. Über diese Frage hat der ordentliche Richter im Rahmen eines Zivilprozesses zu befinden. Als unbegründet abzuweisen ist auch die Aufsichtsbeschwerde: Das Konkursamt war an den Urteil des Konkursgerichts gebunden (auch zumal die Beschwerde abgewiesen worden war) und das Konkursurteil erweist sich jedenfalls nicht als offensichtlich nichtig.
iusNet ErbR 12.12.2023

Schicksal des Überschusses nach konkursamtlicher Liquidation infolge Ausschlagung durch alle eingesetzten und gesetzlichen Erben

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Vom Bundesgericht zu entscheiden war die Frage, ob an einem Überschuss, der sich nach der konkursamtlichen Liquidation infolge Ausschlagung aller eingesetzten wie auch aller gesetzlichen Erben ergab, nur die gesetzlichen oder auch die eingesetzten Erben partizipieren. Das Bundesgericht stellt klar, dass zum Kreis der «Berechtigten» i.S.v. Art. 573 Abs. 2 ZGB sowohl die gesetzlichen als auch die eingesetzten Erben gehören, weshalb bei der Verteilung des Überschusses eine gewillkürte Erbfolge (im vorliegenden Fall durch das nicht angefochtene Testament des Erblassers) grundsätzlich zu beachten ist.
iusNet ErbR 21.07.2023

Zuteilung des Überschusses nach konkursamtlicher Liquidation

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
- aktualisiert - 
Die Genfer Cour de Justice hatte zu klären, ob der Überschuss aus einer konkursamtlichen Liquidation infolge Ausschlagung dem testamentarisch eingesetzten Alleinerben oder den gesetzlichen Erben zu überlassen sei. Sie entschied, dass die Verknüpfung von Art. 572 und 573 ZGB es nicht erlaube, ein Testament wieder aufleben zu lassen, dessen Begünstigter die Ausschlagung erklärt hat, sodass der Überschuss letztlich nur unter den nächsten gesetzlichen Erben zu verteilen war. – Das Bundesgericht heisst die dagegen erhobene Beschwerde gut, soweit es darauf eintritt.
iusNet ErbR 19.12.2022

Abtretung von Nachlassaktiven nach Einstellung der konkursamtlichen Liquidation der ausgeschlagenen Erbschaft mangels Aktiven

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Art. 230a SchKG bezweckt die Regelung der Berechtigung an den verbleibenden Aktiven nach Einstellung der konkursamtlichen Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft und bewirkt die volle materielle Rechtsnachfolge des Abtretungsempfängers. Aus dem Umstand, dass sich eine Forderung gegen ein Mitglied der Erbengemeinschaft richtet, kann nicht auf einen Rechtsmissbrauch der von den Erben verlangten Abtretung nach Art. 230a SchKG geschlossen werden.
iusNet ErbR 18.05.2022

Schicksal des Überschusses nach konkursamtlicher Liquidation

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Internationales Erbrecht
Sowohl nach schweizerischem als auch nach italienischem Recht ist die Ausschlagung ein unwiderrufliches einseitiges Rechtsgeschäft, das den Wegfall der Erbeneigenschaft bewirkt. Beide Rechtsordnungen sehen vor, dass nur ein Willensmangel Grundlage für ein Zurückkommen auf die abgegebene Erklärung sein kann. Für sich allein nicht ausreichend für eine erfolgreiche Anfechtung ist das Bekanntwerden nachträglicher Tatsachen wie ein nach der konkursamtlichen Liquidation aufgefundenes Testament und ein aus der Liquidation resultierender Überschuss.
iusNet ErbR 25.06.2021

Rückforderung der Kosten der Testamentseröffnung bei konkursamtlicher Liquidation des Nachlasses

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Wird die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, gelangt sie zur Liquidation durch das Konkursamt. Die zuständige Behörde benachrichtigt das Konkursgericht. Die Wirkung der Konkurseröffnung ist dabei dieselbe wie bei den übrigen Konkurseröffnungen. Die Gläubigerforderungen richten sich nunmehr gegen die Konkursmasse der Erbschaftsliquidation. Das gilt grundsätzlich auch für die Forderung eines Erben auf Rückerstattung der von ihm vorab bezogenen Testamentseröffnungskosten.
iusNet ErbR 07.04.2021

Beschwerde gegen Anordnung der konkursamtlichen Liquidation wegen irrtümlicher Ausschlagung

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Eine Konkurseröffnung über eine ausgeschlagene Erbschaft i.S.v. Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG setzt einzig die Ausschlagung aller nächsten gesetzlichen und der eingesetzten Erben voraus. Sie erfolgt unabhängig von einer allfälligen Überschuldung und der Gründe für die Ausschlagung. Art. 174 Abs. 2 SchKG kommt diesfalls nicht zur Anwendung. Das Konkursgericht kann die Konkurseröffnung einzig bei anerkannter oder offensichtlicher Verwirkung des Ausschlagungsrechts verweigern. Weder ihm noch der Rechtsmittelinstanz kommt hinsichtlich der Gültigkeit der Ausschlagungserklärung Prüfungsbefugnis zu.
iusNet ErbR 18.01.2021

Wer erbt, wenn alle nächsten gesetzlichen Erben ausschlagen, ein eingesetzter Erbe die Erbschaft aber antritt?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
- aktualisiert - 
Schlagen alle nächsten gesetzlichen Erben aus und nimmt gleichzeitig zumindest ein eingesetzter Erbe an, so käme dem Wortlaut nach Art. 573 Abs. 1 ZGB zum Zug, wonach die Erbschaft zur konkursamtlichen Liquidation gelangt. Die herrschende Lehre nimmt jedoch diesfalls eine Lücke an, die durch die sukzessive Berufung nachfolgender gesetzlicher Erben und zuletzt des Gemeinwesens zu füllen ist. - Das Bundesgericht tritt auf die gegen das Urteil des Kantonsgerichts erhobene Beschwerde nicht ein.
iusNet ErbR 07.09.2020