Schicksal des Überschusses nach konkursamtlicher Liquidation
Schicksal des Überschusses nach konkursamtlicher Liquidation
Schicksal des Überschusses nach konkursamtlicher Liquidation
Der italienische Staatsangehörige G. starb 2018 mit letztem Wohnsitz in Genf. Er hinterliess keine Pflichtteilserben, hatte aber sieben Geschwister und zahlreiche Nichten und Neffen, unter ihnen A. Wie alle anderen bekannten gesetzlichen Erben schlug auch A. die Erbschaft aus. In der Erklärung war vermerkt, dass die Ausschlagung nicht widerruflich ist und den Wegfall der Erbeneigenschaft bewirkt. Im Juni 2018 wurde die konkursamtliche Liquidation angeordnet. Aus der Liquidation resultierte ein Überschuss von rund CHF 45 000. Mit Schreiben vom 28. November 2018 informierte die Justice de Paix A., dass dieser Überschuss den Berechtigten überlassen werde, wie wenn keine Ausschlagung stattgefunden hätte (Art. 573 Abs. 2 ZGB). Da sie eine derselben sei, obliege es ihr, eine notarielle Urkunde über die Begünstigten aufsetzen zu lassen und der Justice de Paix im Hinblick auf die Auszahlung zu übermitteln. Zu diesem Zweck sah A. die Habseligkeiten von G. durch. Dabei stiess sie auf ein Testament, mit welchem G. sie als Alleinerbin eingesetzt hatte. Dieses übermittelte sie der Justice de Paix. Die Justice de Paix informierte die bekannten gesetzlichen Erben über...
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