Eine Verzichtshandlung, die ggf. eine Aufrechnung bei der Bestimmung des Anspruchs auf EL nach sich zieht, liegt auch dann vor, wenn der Verzicht auf die Geltendmachung eines Rechts aus Unwissenheit erfolgte, die Realisierung der entsprechenden Einkünfte aber objektiv möglich gewesen wäre. Insbesondere von Versicherten, bei denen sich das von den EL abgedeckte Risiko bereits verwirklicht hat, ist schon aufgrund der allgemeinen Schadenminderungspflicht zu erwarten, dass sie sämtliche Einkunftsmöglichkeiten ausschöpfen.