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Erbenvertretung

Aufsichtsbeschwerde gegen den Erbenvertreter wegen behaupteter Kompetenzüberschreitung

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Mit einer «Convention Transactionnelle» zog ein Erbenvertreter nicht nur die Baueinsprache zurück, sondern gab auch eine der Erbengemeinschaft zustehende Bauverbotsdienstbarkeit auf. Obwohl dies mit einer sorgfältigen Verwaltung des Nachlasses, die auf dessen Erhaltung und vorsichtige Vermehrung gerichtet ist, nicht vereinbar ist und der Erbenvertreter seine Befugnisse überschritten hat, bleibt es vorliegend bei einer Ermahnung und Weisungen an den Erbenvertreter. Denn die Convention wurde bereits beidseitig erfüllt und bedurfte zu ihrer Gültigkeit auch keiner Ratifikation.
iusNet ErbR 30.09.2021

Erbenvertretung bei fortgesetzter Erbengemeinschaft

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Einfache Differenzen über die Verwendung und Verwaltung des Nachlasses rechtfertigen grundsätzlich nicht Bestellung eines Vertreters, denn die Erbenvertretung ist nicht zur Beilegung rein interner Streitigkeit zwischen den Erben gemeint. Ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis zwischen den Erben kann jedoch für die Bestellung ausreichend sein. Bei einer fortgesetzten Erbengemeinschaft ist die Erbenvertretung mit Zurückhaltung anzuordnen, soweit die Gemeinschaft nicht mehr auf die Teilung, sondern auf die Verwaltung des Nachlasses ausgerichtet ist.
iusNet ErbR 17.05.2021

Wer hat die Kosten für den Erbenvertreter zu tragen?

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Erbrechtliche Klagen
Die Verfahrensdauer hängt nicht nur vom Gericht, sondern ebenso von den Parteien selbst ab. Konnte das zwei Jahre zuvor anhängig gemachte Hauptverfahren aufgrund der Anfechtung der Beschlüsse im gleichzeitig hängigen vorsorglichen Massnahmeverfahren nicht fortschreiten, ist dem Gericht keine Rechtsverzögerung vorzuwerfen. Die Kosten für eine Erbenvertretung sind grundsätzlich von der Erbengemeinschaft zu tragen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen ein Erbe in querulatorischer Absicht oder zum eigenen Vorteil Miterben erst veranlasst, um eine Erbenvertretung zu ersuchen.
iusNet ErbR 17.01.2020

Voraussetzungen für die Einsetzung eines Erbenvertreters

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Die Einsetzung eines Erbenvertreters macht nur dann Sinn, wenn der Erbenvertreter allein verfügungsfähig betreffend die ihm übertragene Sache ist. Dies setzt voraus, dass die Sache nur demjenigen Nachlass angehört, für den der Erbenvertreter eingesetzt wurde.
iusNet ER 22.10.2018