Die zuständige Eröffnungsinstanz verweigerte einem überlebenden Ehemann in vorläufiger Auslegung einer letztwilligen Verfügung die Inaussichtstellung einer Erbenbescheinigung. Dagegen wehrte sich der Ehemann mit der Begründung, die Verstorbene habe in ihrem Testament festgehalten, dass er nach wie vor als (Pflichtteils-)Erbe zu betrachten sei, wenn er seine Erbenstellung geltend mache.