Die Betreibung gegen den Willensvollstrecker für eine Schuld des Erblassers: Betreibungsort und notwendiger Inhalt des Zahlungsbefehls
Die Betreibung gegen den Willensvollstrecker für eine Schuld des Erblassers: Betreibungsort und notwendiger Inhalt des Zahlungsbefehls
Die Betreibung gegen den Willensvollstrecker für eine Schuld des Erblassers: Betreibungsort und notwendiger Inhalt des Zahlungsbefehls
I. Problemstellung
Im Entscheid PS180049 vom 11. Juli 2018 (nachfolgend: «Entscheid») hatte sich das Obergericht Zürich (nachfolgend: «OGer ZH») zum einen mit der Frage zu befassen, an welchem Ort die Betreibung gegen den Willensvollstrecker für eine Schuld des Erblassers einzuleiten ist. Zum anderen war zu klären, ob im Zahlungsbefehl die Funktion des Betriebenen als Willensvollstrecker explizit als Schuldnerbezeichnung anzugeben ist.
Das OGer ZH entschied sich für die örtliche Zuständigkeit am Wohnsitz des Willensvollstreckers und gegen die Erforderlichkeit der Angabe der Funktion als Willensvollstrecker im Zahlungsbefehl als Schuldnerbezeichnung.
II. Die örtliche Zuständigkeit im Betreibungsverfahren
Der ordentliche Betreibungsort nach Art. 46 SchKG und der besondere Betreibungsort der unverteilten Erbschaft als Schuldnerin nach Art. 49 SchKG schliessen sich zwangsweise gegenseitig aus, da die unverteilte Erbschaft als «Schuldnerin» keinen Wohnsitz im Sinne von Art. 46 SchKG haben kann. Eine alternative örtliche Zuständigkeit kann richtigerweise auch bei einer Betreibung gegen den Willensvollstrecker für eine Schuld des Erblassers nicht infrage kommen, denn nach zutreffender, (wohl) h.L. gilt der ordentliche Betreibungsort nach Art. 46 SchKG nur, wenn nicht der besondere Betreibungsort nach Art. 49 SchKG Anwendung findet.1 Die Kernfrage ist vielmehr: Ist der massgebliche Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit im vorliegend interessierenden Betreibungsverfahren das Vermögen, in welches vollstreckt wird (dies wäre der...
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