Umstritten war, ob die Betreibung am Wohnsitz des Willensvollstreckers (Art. 46 SchKG) oder am letzten Wohnsitz des Erblassers (Art. 49 SchKG) einzuleiten war. Mit seinem (vertretbaren, jedoch nicht überzeugenden) Entscheid zugunsten von Art. 46 SchKG gewährt das Obergericht des Kantons Zürich dem Gläubiger einer Nachlassforderung einen weiteren Betreibungsort in der Schweiz, obwohl dazu aufgrund zahlreicher anderer Möglichkeiten kein Bedürfnis besteht. Zutreffend wurde zudem erkannt, dass es ausreiche, wenn die Funktion des Willensvollstreckers im Nachlass aus den Umständen hervorgehe. In einem späteren Verfahrensstadium hat ohnehin eine Auseinandersetzung mit der Funktion des Willensvollstreckers zu erfolgen.