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Betreibungsort

Zahlungsbefehl gegen den Willensvollstrecker für eine Forderung gegen den Erblasser

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Die unverteilte Erbschaft ist in der gegen sie gerichteten Betreibung kraft Art. 49 SchKG partei- und passiv betreibungsfähig. Ihr und nicht dem Willensvollstrecker kommt, anders als zum Teil in gerichtlichen SchKG-Verfahren, Parteirolle zu. Der Willensvollstrecker ist diesfalls nur Vertreter. Für die Betreibung geht Art. 49 SchKG als Lex specialis der allgemeinen Regelung des ZGB und den bundesrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften vor; Betreibungsort ist auch dann, wenn der Erbschaftsgläubiger die Betreibung gegen den Willensvollstrecker richtet, der Ort der unverteilten Erbschaft.
iusNet ErbR 03.04.2020

Die Betreibung gegen den Willensvollstrecker für eine Schuld des Erblassers: Betreibungsort und notwendiger Inhalt des Zahlungsbefehls

Kommentierung
Nachlassabwicklung
Umstritten war, ob die Betreibung am Wohnsitz des Willensvollstreckers (Art. 46 SchKG) oder am letzten Wohnsitz des Erblassers (Art. 49 SchKG) einzuleiten war. Mit seinem (vertretbaren, jedoch nicht überzeugenden) Entscheid zugunsten von Art. 46 SchKG gewährt das Obergericht des Kantons Zürich dem Gläubiger einer Nachlassforderung einen weiteren Betreibungsort in der Schweiz, obwohl dazu aufgrund zahlreicher anderer Möglichkeiten kein Bedürfnis besteht. Zutreffend wurde zudem erkannt, dass es ausreiche, wenn die Funktion des Willensvollstreckers im Nachlass aus den Umständen hervorgehe. In einem späteren Verfahrensstadium hat ohnehin eine Auseinandersetzung mit der Funktion des Willensvollstreckers zu erfolgen.
Nicolai Brugger
Shqipe Behluli
iusNet ErbR 24.06.2019

Betreibung gegen den Willensvollstrecker für Forderungen gegen den Erblasser

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
- aktualisiert - 
Eine Betreibung gegen den Willensvollstrecker für Forderungen gegen den Erblasser ist gemäss dem Zürcher Obergericht am Wohnort des Willensvollstreckers anzuheben. Die Funktion des Betriebenen als Willensvollstrecker kann bei der Bezeichnung des Schuldners im Zahlungsbefehl zumindest dann unterbleiben, wenn sie sich zweifelsfrei aus dem Betreibungsbegehren und den anderen Angaben ergibt. – Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht aufgehoben.
iusNet ER 15.10.2018