H. hinterliess als gesetzliche Erben seine Kinder F. und G. sowie die Kinder seines vorverstorbenen Sohns J., nämlich A., B., C. und D. Auf die Nachfolgeregelung für das Familienunternehmen hatten sich F., G. und J. in einem Erbvertrag von 2008 mit den Eltern geeinigt, wobei J. gemäss Ziff. 4 dieses Vertrages unentgeltlich Aktien im Besitz seines Vaters übernahm, die ihm in einer späteren Erbteilung als Erbvorbezug angerechnet werden sollten. Nach dem Tod von H. klagen A., B., C. und D. u.a. auf Ungültigerklärung dieser erbvertraglichen Regelung und Teilung. Vor Bundesgericht streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Berufung von A., B., C. und D. gegen das erstinstanzliche Teilungsurteil nicht eintrat, weil A., B., C. und D. ihre Berufungsanträge nicht bezifferten.