Voraussetzungen der Anerkennung ausländischer Entscheidungen und Urkunden, die den Nachlass betreffen
Voraussetzungen der Anerkennung ausländischer Entscheidungen und Urkunden, die den Nachlass betreffen
Voraussetzungen der Anerkennung ausländischer Entscheidungen und Urkunden, die den Nachlass betreffen
Der 2022 in G. (Staat in Europa) verstorbene B. hatte mit in G. öffentlich beurkundetem Testament vom 25. Juni 2021 Rechtsanwalt Dr. A. als Willensvollstrecker für sein weltweites Vermögen, darunter ein Bankkonto und Portfolio bei der Credit Suisse, eingesetzt. Mit Urteil vom 22. September 2022 bestätigte der Civil Court in G. die Einsetzung von A. als Willensvollstrecker. In der Folge stellte A. beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) das Gesuch, es seien dieses Urteil (Ziff. 1), das beurkundete und apostillierte Testament (Ziff. 2), der behördlich ausgestellten «Act of Death» und der «Extract from the Act of Death» (Ziff. 3) sowie die Ergebnisse der Testamentsuche (Ziff. 4) anzuerkennen. Mit Entscheid vom 2. Februar 2023 wies die Vorinstanz das Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1 ab und trat im Übrigen auf das Gesuch nicht ein. Dagegen erhob A. Beschwerde.
Da das Anerkennungsverfahren ungeachtet der Qualifikation des anzuerkennenden Entscheids als Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit im kontradiktorischen Verfahren durchzuführen ist, nahm die Vorinstanz die Gesuchsgegner im Rubrum auf. Sie erwog jedoch, diese seien nicht anzuhören....
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