Das Fehlen einer Bescheinigung darüber, dass gegen den Entscheid kein ordentliches Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann oder dieser endgültig ist, führt nach der Rechtsprechung nicht zur Verweigerung der Anerkennung, wenn die Tatsache, dass der Entscheid rechtskräftig geworden ist, nicht bestritten wird oder aus den übrigen Akten hervorgeht. Überspitzter Formalismus ist auch hinsichtlich des Erfordernisses einer vollständigen und beglaubigten Ausfertigung der Entscheidung zu vermeiden. Wird die Echtheit der Entscheidung nicht bestritten oder ergibt sie sich aus den Akten, kann von der Beibringung des formalen Nachweises abgesehen werden.