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Novenverbot

Voraussetzungen der Anerkennung ausländischer Entscheidungen und Urkunden, die den Nachlass betreffen

Rechtsprechung
Internationales Erbrecht
Das Fehlen einer Bescheinigung darüber, dass gegen den Entscheid kein ordentliches Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann oder dieser endgültig ist, führt nach der Rechtsprechung nicht zur Verweigerung der Anerkennung, wenn die Tatsache, dass der Entscheid rechtskräftig geworden ist, nicht bestritten wird oder aus den übrigen Akten hervorgeht. Überspitzter Formalismus ist auch hinsichtlich des Erfordernisses einer vollständigen und beglaubigten Ausfertigung der Entscheidung zu vermeiden. Wird die Echtheit der Entscheidung nicht bestritten oder ergibt sie sich aus den Akten, kann von der Beibringung des formalen Nachweises abgesehen werden.
iusNet ErbR 06.11.2023

Eine weitgehende Untätigkeit der Erbenvertretung führt noch nicht zu deren Absetzung durch die Aufsichtsbehörde

Kommentierung
Nachlassverwaltung
Obwohl das Notariat B. seit seiner Einsetzung am 16. Mai 2018 bis zum erstinstanzlichen Urteil vom 22. Dezember 2021 im zweiten Aufsichtsverfahren, somit während mehr als drei Jahren, seine Pflichten als Erbenvertretung in den Nachlässen von E. und F. erwiesenermassen in vielen Teilen nicht erfüllte, erachtete das Obergericht des Kantons Zürich eine Absetzung als nicht gerechtfertigt. Der Beitrag nimmt dieses Urteil zum Anlass, das Institut des Erbenvertreters, das Aufsichtsverfahren und die aufsichtsrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten zu beleuchten. In der abschliessenden Würdigung kommt die Autorin zu dem Schluss, dass vorliegend das fortgesetzte Nichthandeln die fehlende Eignung von weiteren Weisungen untermauert, was im Rahmen einer Gesamtschau (unter Einbezug des ersten aufsichtsrechtlichen Verfahrens) eine Absetzung des Notariats B. als Erbenvertretung infolge zahlreicher Unterlassungen als gerechtfertigt hätte erscheinen lassen.
Christine Zemp Gsponer
iusNet ErbR 24.04.2023