A., D. und G. sind Geschwister. A. klagte 2007 gegen D. und G. auf Teilung des Nachlasses des Vaters. Gleichzeitig machte sie geltend, die Schwester D. sei erbunwürdig, weil sie durch Vorgaukelung einer schweren Erkrankung die Eltern dazu gebracht habe, ihre Testamente zu ihren Gunsten zu ändern. Vorab äussert sich das Obergericht zur Rolle des Erbenvertreters im Prozess und zur Res iudicata.