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Die Genfer Cour de Justice hatte zu klären, ob der Überschuss aus einer konkursamtlichen Liquidation infolge Ausschlagung dem testamentarisch eingesetzten Alleinerben oder den gesetzlichen Erben zu überlassen sei. Sie entschied, dass die Verknüpfung von Art. 572 und 573 ZGB es nicht erlaube, ein Testament wieder aufleben zu lassen, dessen Begünstigter die Ausschlagung erklärt hat, sodass der Überschuss letztlich nur unter den nächsten gesetzlichen Erben zu verteilen war. – Das Bundesgericht heisst die dagegen erhobene Beschwerde gut, soweit es darauf eintritt.