Bundesrat beantragt dem Parlament die Abschreibung der Motion 18.3383 «Einführung des Trusts in die schweizerische Rechtsordnung»
An seiner Sitzung vom 15. September 2023 hat der Bundesrat die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Einführung eines Schweizer Trusts zur Kenntnis genommen. Zwar sprach sich im Grundsatz eine relative Mehrheit der Teilnehmenden für die Einführung eines Trusts aus. Die Zustimmung beschränkte sich aber mehrheitlich auf den zivilrechtlichen Teil. Demgegenüber wurde der steuerrechtliche Teil teils heftig und als weder praktikabel noch attraktiv kritisiert. Über Anliegen der Motion zur Einführung des Trusts als neues Rechtsinstitut in das schweizerische Recht besteht deshalb nach Ansicht des Bundesrates kein genügender Konsens, weshalb der Bundesrat die Abschreibung der Motion beantragt.
Mehr Kompetenzen für Familienstiftungen – Parlament nimmt Motion Burkart an
Am 27. Februar 2024 hat nach dem Ständerat auch der Nationalrat die Motion Burkart (22.4445) «Die Schweizer Familienstiftung stärken. Verbot der Unterhaltsstiftung aufheben» vom 15. Dezember 2022 angenommen. Damit sollen Familienstiftungen in Zukunft auch zum Zwecke der Nachlass- und Vermögensplanung eingesetzt werden können.
Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob eine Quotenvermächtnisnehmerin den Willensvollstrecker für den Schaden ersatzpflichtig machen kann, den sie durch ein vermeintlich unangemessen hohes Honorar erlitten hat. Es präzisierte seine Rechtsprechung zur Frage der Aktivlegitimation einer Vermächtnisnehmerin zur Geltendmachung einer Verantwortlichkeitsklage gegen den Willensvollstrecker.
Erstes Zwischenfazit auf dem Weg zum modernen Erbrecht
Der Bundesrat hat die Botschaft zur Modernisierung des Erbrechts am 29. August 2018 zuhanden des Parlaments verabschiedet. Die Kommentierung fasst die wichtigsten vorgeschlagenen Neuerungen und Änderungen zusammen und unterzieht sie einer kritischen Würdigung aus Praktikersicht.
Auskunftspflicht des Erben trotz Ausgleichungsdispens
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Erbe dennoch über Zuwendungen der Erblasserin Auskunft erteilen muss, wenn er hierfür vom Ausgleich dispensiert wurde. Die in Frage stehende Zuwendung müsse bei der Erbteilung nicht berücksichtigt werden, daher erübrige sich auch die Auskunftserteilung hierüber, so das Argument des Erben.
Unterscheidung zwischen Tatbestand und Rechtsfolge letztwilliger Verfügungen und Vernichtung eines Widerrufstestaments
Das Bundesgericht hatte sich in diesem Entscheid mit der Frage auseinanderzusetzen, wie zwischen dem Tatbestand und der Rechtsfolge bei letztwilligen Verfügungen unterschieden werden muss. Ist der Tatbestand nicht gegeben, kann die Rechtsfolge nicht eintreten. Vernichtet der Erblasser ein rechtsungültiges Testament ohne rechtsgeschäftlichen Gestaltungswillen, ist die Vernichtungshandlung dementsprechend irrelevant.
Der Anspruch des nutzniessungsberechtigten Ehegatten auf Ausstellung des Erbscheins: unglücklicher Klärungsversuch des Bundesgerichts
Die Beschwerdeführer sind die Kinder des Erblassers. Sie wehren sich gegen die auf Antrag der Mutter erfolgte Änderung des Erbscheins, welcher neu nicht mehr nur sie, sondern auch die testamentarisch zur Nutzniessung am gesamten Nachlass eingesetzte Mutter mit aufführt. Das Bundesgericht unternimmt einen unglücklichen Klärungsversuch in der umstrittenen Frage, ob auch der nutzniessungsberechtigte Ehegatte einen Anspruch auf Ausstellung des Erbscheins hat.
Die Betreibung gegen den Willensvollstrecker für eine Schuld des Erblassers: Betreibungsort und notwendiger Inhalt des Zahlungsbefehls
Der Gläubiger hat den Willensvollstrecker an dessen Wohnsitz für eine Forderung aus Kaufvertrag gegenüber dem Erblasser betrieben. Das Obergericht des Kantons Zürich hatte sich mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit im Betreibungsverfahren auseinanderzusetzen und zugleich zu prüfen, ob die Funktion des Willensvollstreckers als Schuldnerbezeichnung im Zahlungsbefehl aufzuführen ist.
Die Herabsetzung von lebzeitigen Zuwendungen mit Nutzniessungsvorbehalt
BGE 145 III 1 beschäftigt sich mit der Herabsetzung lebzeitiger Zuwendungen. Es geht um die Frage, auf welchen Zeitpunkt bei der Bestimmung des Werts der Zuwendung abzustellen ist. Das Bundesgericht äusserte sich zur Qualifikation der Einräumung einer Dienstbarkeit als Entgelt und fragte sich, ob aufgrund einer erheblichen Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung auf das Vorliegen eines Zuwendungswillen geschlossen werden darf.
Willensvollstrecker dürfen Nachlassliegenschaften durch Spezialisten verkaufen lassen (Mäklervertrag)
Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob ein Willensvollstrecker den Verkauf von Nachlassliegenschaften auf eine Immobiliengesellschaft auslagern darf (Mäklervertrag). Ferner stellte sich die Frage, ob Willensvollstrecker den Mäklervertrag auch mit Gesellschaften eingehen dürfen, die ihnen nahestehen.