Die Herabsetzung von lebzeitigen Zuwendungen mit Nutzniessungsvorbehalt
Die Herabsetzung von lebzeitigen Zuwendungen mit Nutzniessungsvorbehalt
Die Herabsetzung von lebzeitigen Zuwendungen mit Nutzniessungsvorbehalt
1. Einleitung
Das Bundesgericht hatte sich im vorliegenden Entscheid mit verschiedenen Fragen zur Herabsetzung von lebzeitigen Zuwendungen auseinanderzusetzen.
Der 2012 verstorbene Erblasser hatte im Jahr 1990 mit einem seiner Nachkommen einen Abtretungsvertrag geschlossen. Gemäss diesem übertrug der Vater seinem Sohn eine Liegenschaft auf Anrechnung künftiger Erbschaft. Vom Anrechnungswert (CHF 400 000) wurde die vom Sohn übernommene Hypothek (CHF 310 000) abgezogen. Zudem verpflichtete sich der Sohn, an seine Geschwister die Differenz von CHF 90 000 auszuzahlen. Mit dieser Auszahlung waren die Geschwister bezüglich der Vorempfänge gleichwertig auseinandergesetzt. Ein eventueller Mehrwert der übernommenen Liegenschaft sollte nicht auszugleichen sein. Gleichzeitig räumte der Sohn seinen Eltern eine lebenslängliche Nutzniessung an einer der Wohnungen in der besagten Liegenschaft ein. Im Gegenzug übernahmen die Eltern die Verzinsung der Hypothekarschuld. Die Nutzniessung wurde im Jahr 1996 in ein unentgeltliches Wohnrecht umgewandelt. Von einer weitergehenden Ausgleichung befreite der Erblasser seinen Sohn ausdrücklich. Dieser verkaufte die Liegenschaft 2013 für CHF 980 000.
Fraglich war, ob aufgrund der grossen Differenz zwischen Verkaufserlös und Anrechnungswert auf das Vorliegen einer der Herabsetzung unterliegenden gemischten Schenkung geschlossen werden kann.
2. Die Herabsetzung von lebzeitigen Zuwendungen im Allgemeinen
Bei der Herabsetzung nach Art. 527 Ziff. 1 ZGB handelt es sich um einen Rechtsbehelf, der die Berücksichtigung lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers ermöglicht, um den Nachlass zu erhalten....
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.