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Gemischte Schenkung

Herabsetzungsklage: Klagefrist und Pflichtteilsberechnungsmasse

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Die Frist für die Herabsetzungsklage beginnt zu laufen, sobald die in ihrem Pflichtteil verletzte Person Kenntnis von den tatsächlichen Elementen hat, die einen Erfolg der Klage erwarten lassen. Da sich die Beschwerdeführer ausschliesslich gegen die Eventualbegründung der Vorinstanz (die Frist sei gewahrt, da der Beschwerdegegner Kenntnis von der Pflichtteilsverletzung erst im Zeitpunkt des Erhalts des Steuerinventars erlangt habe), nicht aber gegen die Hauptbegründung (Nichteintreten mangels rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit der bezirksgerichtlichen Urteilsbegründung) wendeten, war auf das Begehren, die Herabsetzungsklage sei wegen Verjährung abzuweisen, nicht einzutreten.
iusNet ErbR 26.04.2022

Herabsetzbarkeit von Grundstückschenkungen (mit Wohnrechtsvorbehalt) an den Ehegatten

Kommentierung
Liegenschaften in der Erbteilung
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterliegen (gemischte) Grundstückschenkungen an den Ehegatten im Umfang ihrer Unentgeltlichkeit stets der Herabsetzung gemäss Art. 527 Ziff. 1 ZGB. Behält sich der Schenker ein entgeltliches Wohnrecht vor, stellt dies keine Gegenleistung dar. Umstritten ist demgegenüber, ob ein anlässlich der Grundstückschenkung errichtetes unentgeltliches (Nutzniessungs- oder) Wohnrecht zugunsten des Schenkers eine Gegenleistung darstellt. In der Praxis empfiehlt es sich daher, den Kapitalwert des vorbehaltenen (Nutzniessungs- oder) Wohnrechts in der öffentlichen Urkunde festzuhalten und die erbrechtlichen Auswirkungen der Grundstückschenkung verbindlich zu regeln.
Felix Horat
iusNet ErbR 28.06.2021

Die Herabsetzung von lebzeitigen Zuwendungen mit Nutzniessungsvorbehalt

Kommentierung
Erbrechtliche Klagen
In BGE 145 III 1 beschäftigt sich das Bundesgericht mit der Herabsetzung von lebzeitigen Zuwendungen. Es stellte in diesem Zusammenhang fest, dass bei der Bestimmung des Werts einer Zuwendung auf den Zeitpunkt der lebzeitigen Zuwendung abzustellen ist. Zudem betonte es in Bestätigung seiner Praxis, dass die Einräumung einer Dienstbarkeit als Entgelt zu qualifizieren ist. Zuletzt legte das Bundesgericht dar, dass alleine aufgrund einer erheblichen Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung nicht auf das Vorliegen eines Zuwendungswillen geschlossen werden darf.
Sebastian Rieger
iusNet ErbR 26.08.2019

Lebzeitige Zuwendung in Erfüllung einer sittlichen Pflicht

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
- aktualisiert - 
Der Erblasser hatte mit dem von seinem Sohn überwiesenen Kaufpreis für zwei Liegenschaften Schulden der früher von ihm, zu diesem Zeitpunkt aber von seinem Sohn allein geführten Firma beglichen. Für die Antwort auf die Frage, ob die Liegenschaftsübertragung damit als ausgleichungs-, ev. herabsetzungspflichtige gemischte Schenkung zu qualifizieren ist, braucht gemäss Kantonsgericht nicht abschliessend geklärt zu werden, ob den Erblasser eine rechtliche Pflicht traf, diese vor Einstieg des Sohns in die Firma begründeten Schulden zu tilgen. Denn es fehle am Schenkungswillen, wenn der Zuwendende in der Überzeugung handle, eine sittliche Pflicht zu erfüllen. - Das Bundesgericht heisst die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde gut.
iusNet ErbR 27.05.2019

Nutzniessung als Teil der Gegenleistung für ein zu Lebzeiten zugewendetes Grundstück?

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
- aktualisiert - 
Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Kantonsgerichts auf. Blosse Erkennbarkeit des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung genügt für das Vorliegen des Zuwendungswillens auf Seiten des Erblassers nicht. Die Bestellung einer Nutzniessung ist als Gegenleistung für die Eigentumsübertragung zu betrachten und mindert den Verkehrswert der Liegenschaft.
iusNet ER 18.10.2018