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Schenkungswille

Erbteilung: Qualifikation der Zuwendung, Testierwille, Schenkungswille, Behauptungslast

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Erbrechtliche Klagen
F. verfügte letztwillig, ein im Miteigentum von ihr und ihrem Ehemann stehendes Grundstück solle nach dem Tod ihres Ehemanns je zur Hälfte an zwei Töchter gehen, wobei sie ihrem Ehemann die Befugnis einräumte, diese Anordnung zu ändern. Die Vorinstanz erwog, dass F. mit dieser Verfügung ihren Ehemann gerade nicht verpflichten wollte, das Grundstück an die Töchter auszuliefern. Aufgrund des fehlenden Testierwillens kann die Frage offenbleiben, ob die Erblasserin über den Anteil ihres Ehemannes überhaupt verfügen konnte.
iusNet ErbR 16.03.2021

Die Herabsetzung von lebzeitigen Zuwendungen mit Nutzniessungsvorbehalt

Kommentierung
Erbrechtliche Klagen
In BGE 145 III 1 beschäftigt sich das Bundesgericht mit der Herabsetzung von lebzeitigen Zuwendungen. Es stellte in diesem Zusammenhang fest, dass bei der Bestimmung des Werts einer Zuwendung auf den Zeitpunkt der lebzeitigen Zuwendung abzustellen ist. Zudem betonte es in Bestätigung seiner Praxis, dass die Einräumung einer Dienstbarkeit als Entgelt zu qualifizieren ist. Zuletzt legte das Bundesgericht dar, dass alleine aufgrund einer erheblichen Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung nicht auf das Vorliegen eines Zuwendungswillen geschlossen werden darf.
Sebastian Rieger
iusNet ErbR 26.08.2019

Lebzeitige Zuwendung in Erfüllung einer sittlichen Pflicht

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
- aktualisiert - 
Der Erblasser hatte mit dem von seinem Sohn überwiesenen Kaufpreis für zwei Liegenschaften Schulden der früher von ihm, zu diesem Zeitpunkt aber von seinem Sohn allein geführten Firma beglichen. Für die Antwort auf die Frage, ob die Liegenschaftsübertragung damit als ausgleichungs-, ev. herabsetzungspflichtige gemischte Schenkung zu qualifizieren ist, braucht gemäss Kantonsgericht nicht abschliessend geklärt zu werden, ob den Erblasser eine rechtliche Pflicht traf, diese vor Einstieg des Sohns in die Firma begründeten Schulden zu tilgen. Denn es fehle am Schenkungswillen, wenn der Zuwendende in der Überzeugung handle, eine sittliche Pflicht zu erfüllen. - Das Bundesgericht heisst die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde gut.
iusNet ErbR 27.05.2019

Schenkungswille bei einer lebzeitigen Liegenschaftsübertragung mit Nutzniessungsvorbehalt

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung, wonach das Vorliegen einer Zuwendung i.S.v. Art. 626 Abs. 2 bzw. Art. 527 Ziff. 1 ZGB voraussetzt, dass der Erblasser bei Vertragsschluss das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erkannt hat. Blosse Erkennbarkeit genügt nicht. Die Bestellung einer Nutzniessung, eines Wohnrechts oder eines Vorkaufsrechts an der Liegenschaft ist als Gegenleistung für die Eigentumsübertragung zu betrachten und bedeutet eine den Verkehrswert der Liegenschaft mindernde Belastung.
iusNet ER 07.01.2019