Fünf Geschwister liegen im Streit um die Teilung des Nachlasses eines Elternteils. Nachdem die erste Instanz zunächst alle Erbvorbezüge der Ausgleichungspflicht unterstellt hatte, strich die Berufungsinstanz auf Antrag dreier Beteiligter, sie seien von Ausgleichszahlungen an ihren Bruder gänzlich zu befreien, deren Erbvorbezüge aus der Berechnung. Dagegen hielt sie daran fest, dass der Erbvorbezug des Letzteren diesem vollumfänglich an seinen Erbteil angerechnet wird.