A. und B. hatten mit den Söhnen C. , D. und E. einen Erbvertrag abgeschlossen, der auch Teilungsvereinbarungen bezüglich zweier Grundstücke enthielt. Die überlebende Ehegattin B. übertrug die Grundstücke an D. und E., wobei als Gegenleistung ein Wohnrecht bzw. eine Nutzniessung verrechnet wurde. Nachdem auch B. verstorben war, focht C. die beiden Grundstückübertragungen als erbvertragswidrig an. Eventualiter machte er geltend, sie seien im vollen Umfang der Herabsetzung zu unterstellen.