Integrale Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes
Integrale Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes
Integrale Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes
G. hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau C. (Beklagte 1) sowie seinen Sohn B. (Kläger) und die Töchter A., D. und E. (Beklagte 2–4). Nachdem sich die Parteien bezüglich der Teilung des Nachlasses nicht einigen konnten, erhob B. Erbteilungsklage. Er verlangt die Integralzuweisung des Gebiets H./I. als landwirtschaftliches Gewerbe. Damit sind die Beklagten nicht einverstanden. Sie machen insbesondere geltend, es gehöre gar kein landwirtschaftliches Gewerbe H./I. zum Nachlass bzw. H. und I würden zusammen kein landwirtschaftliches Gewerbe i.S. von Art. 7 und 11 BGBB bilden. Zudem sei der Kläger weder gewillt noch geeignet, dieses selbst zu bewirtschaften.
Das Recht auf integrale Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist in Art. 11 Abs. 1 BGBB geregelt: Neben der Erbeneigenschaft (vorliegend unbestritten) ist vorausgesetzt, dass sich ein landwirtschaftliches Gewerbe in der Erbschaft befindet und dass derjenige, der die Zuweisungen verlangt, willens und geeignet ist, dieses selbst zu bewirtschaften.
Streitig unter den Erben ist zunächst, ob die Teile H. und I. zusammen ein landwirtschaftliches Gewerbe bilden. Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine...
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