Das Recht auf Integralzuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes setzt neben der Erbeneigenschaft und einem landwirtschaftlichen Gewerbe in der Erbschaft die Eignung und den Willen voraus, dieses selbst zu bewirtschaften. Da es sich zeigte, dass derjenige, der die Zuweisung verlangte, während der jahrelangen Erbstreitigkeit keine Investitionen im Hinblick auf die Umsetzung eines von ihm eingereichten Betriebskonzepts tätigte und er zwar einen Teil des beanspruchten Gewerbes selbst bewirtschaftete, dabei aber immer einem ausserbetrieblichen Vollzeiterwerb nachging, konnte der nötige Wille nicht als hinreichend bewiesen gelten.