Die Erben A., B. und C. im Nachlass von D. unterzeichneten eine Vereinbarung, mit welcher sich C. verpflichtete, die Erbschaft auszuschlagen. A. und B. verzichteten im Gegenzug auf ihre Ansprüche bezüglich eines Freizügigkeitskontos von D. Am folgenden Tag schlug C. die Erbschaft aus. Sechs Monate, nachdem sie erfahren hatte, dass die Hälfte des Guthabens auf dem Freizügigkeitskonto der Ex-Ehefrau von D. zustand, focht C. die Vereinbarung wegen Willensmangels an und verlangte die Feststellung ihrer Erbenstellung.