Erwirkung der Protokollierung einer Ausschlagungserklärung trotz verpasster Ausschlagungsfrist
Erwirkung der Protokollierung einer Ausschlagungserklärung trotz verpasster Ausschlagungsfrist
Erwirkung der Protokollierung einer Ausschlagungserklärung trotz verpasster Ausschlagungsfrist
B. hinterliess mehrere gesetzliche Erben, unter ihnen ihre Nichte A. Mit Urteil vom 6. April 2021 des zuständigen Einzelrichters am Bezirksgericht (Vorinstanz) wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Erben zur Erbfolge gelangen, und diese wurden im Urteil informiert, dass die dreimonatige Frist zur Ausschlagung mit dem Zeitpunkte, da ihnen der Tod der Erblasserin bekannt geworden sei, zu laufen beginne.
Mit Formular vom 26. August 2020 ersuchte A. um Ausstellung eines Erbscheins. Am 3. Mai 2021 erklärte sie die Ausschlagung und ersuchte darum, ihre Bestellung des Erbscheins als gegenstandslos zu betrachten. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Protokollierung der Ausschlagung ab. Vom Rückzug des Gesuchs um Ausstellung eines Erbscheins nahm sie Vormerk. Gegen diesen Entscheid erhob A. Berufung.
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, A. habe am 26. August 2020 um Ausstellung eines Erbscheins ersucht und folglich im Mai 2021 schon bald ein Jahr Kenntnis von B.s Tod gehabt. Die Frist zur Ausschlagung sei daher bereits abgelaufen. A. bringt dagegen vor, sie habe nicht gewusst, dass sie die Ausschlagung innert dreier Monate erklären müsse. Die ihr ohne...
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